Pauschale für Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte letztmalig verlängert

Berlin – Praxen erhalten für die Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte (ePA) voraussichtlich noch bis Jahresende etwas mehr Vergütung als elf Euro. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband verständigt.
Mit dem Beschluss wurde die Regelung zur Erstbefüllungspauschale bis zum 31. Dezember verlängert, allerdings mit dem Zusatz, dass bei Entfallen der gesetzlichen Grundlage die Leistung schon vorher entfällt.
Hintergrund ist, dass mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz die Bundesregierung die Vorgabe aufheben will, das Befüllen der ePA gesondert zu vergüten. „Aktuell wird davon ausgegangen, dass die Aufhebung erst zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt“, hieß es aus der KBV.
Die Abrechnung der Erstbefüllung erfolgt bis dahin unverändert mit der Gebührenordnungsposition (GOP) 01648 (89 Punkte/11,34 Euro).
Ärzte und Psychotherapeuten rechnen die GOP ab, wenn noch kein anderer Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut in Praxis oder Krankenhaus ein Dokument in die ePA des Patienten eingestellt hat. Andernfalls ist die GOP 01647 (15 Punkte) einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig, ohne Patientenkontakt die GOP 01431 (3 Punkte).
Zur Erstbefüllung gehören zum Beispiel ein Befundbericht oder ein elektronischer Arztbrief. Arzneimittel, die per E-Rezept verordnet und automatisch in die Medikationsliste der ePA übermittelt werden, gehören nicht dazu, informierte die KBV.
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