Petitionsausschuss unterstützt Forderung nach Kinderpflegekrankengeld auch bei älteren Kindern
Berlin – Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags unterstützt die Forderung, Kinderpflegekrankengeld auch bei Kindern zu gewähren, die älter als zwölf Jahre sind. Einer entsprechenden Petition haben die Abgeordneten heute einstimmig zugestimmt. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) erhält die Unterlagen dazu jetzt als Arbeitsmaterial, die Fraktionen des Bundestags bekommen sie zur Kenntnis.
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben nach Paragraf 45 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) Anspruch auf bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber – das Kinderpflegekrankengeld. Voraussetzung ist, dass das ärztlich attestierte erkrankte Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Anspruch besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens zehn Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens 20 Arbeitstage.
Der Petitionsausschuss verweist bei seiner Empfehlung auf weitere zivilrechtliche Regelungen, die die Betreuung erkrankter Kinder ermöglichen würden und die mit einer Altersgrenze von zwölf Jahren für das Kinderpflegekrankengeld nicht zusammenpassten. So bestehe etwa ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Arbeitgeber gemäß Paragraf 275 Absatz drei des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das nicht an Altersgrenzen gebunden sei.
Außerdem bestehe der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung wegen Betreuung eines erkrankten Kindes gemäß Paragraf 616 Satz eins BGB. Danach verliert der Arbeitnehmer den Anspruch auf Vergütung nicht, wenn er „unverschuldet für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeitsleitung gehindert ist“. Nach Ansicht des Petitionsausschusses kann die Betreuung eines erkrankten Kindes darunter fallen. Altersgrenzen seien in diesem Fall nicht festgelegt.
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