Pflege: Höhere Steuerfreibeträge auf dem Weg

Berlin – Wer eine pflegebedürftige Person zu Hause pflegt, muss künftig unter bestimmten Voraussetzungen weniger Steuern zahlen. Das Bundeskabinett beschloss heute den Entwurf eines „Gesetzes zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“. Es sieht unter anderem vor, dass die Pflege-Pauschbeträge erhöht werden.
Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums profitieren davon schätzungsweise mehr als eine halbe Million pflegende Angehörige. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson keine Einnahmen für die Pflege erhält, also etwa ein weitergeleitetes Pflegegeld, und dass die Pflege in der Wohnung der Pflegeperson oder des Pflegebedürftigen stattfindet.
Konkret bedeutet der Gesetzentwurf, dass der Pflege-Pauschbetrag künftig auch unabhängig von dem Kriterium „hilflos“ gewährt wird.
Der bisherige Pauschbetrag für die Pflege von Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 wird von 924 Euro auf 1.800 Euro erhöht. Für steuerpflichtige Pflegepersonen, die Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 und 3 pflegen, werden erstmals Pflege-Pauschbeträge eingeführt: Der Pauschbetrag wird 600 Euro bei Pflegegrad 2 und 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 betragen.
In Fällen der Pflegegrade 2 und 3 bedeutet dies laut Gesundheitsministerium durchschnittlich eine weitere Steuerentlastung von 180 beziehungsweise 330 Euro im Jahr. Durch die Anhebung des Pauschbetrages für die Fälle mit Pflegegrad 4 oder 5 würde sich die bereits bestehende durchschnittliche jährliche Steuerentlastung von rund 277 Euro auf rund 540 Euro erhöhen.
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) erklärte dazu: „Wer sich dazu entschieden hat, einen nahestehenden Menschen zu Hause zu pflegen, verdient Dank und Anerkennung – und vor allem unsere Unterstützung. Deshalb werden pflegende Angehörige ab dem nächsten Jahr noch stärker steuerlich entlastet.“
Die pflegenden Angehörigen können die neuen Pauschbeträge voraussichtlich erstmals in der Einkommensteuererklärung 2021 geltend machen. Den „Pflege-Pauschbetrag“ gibt es seit 1988 im Einkommensteuergesetz; seitdem wurde er nicht erhöht.
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