Politik

Pflege: Höhere Steuerfreibeträge auf dem Weg

  • Mittwoch, 29. Juli 2020
/dpa
/dpa

Berlin – Wer eine pflegebedürftige Person zu Hause pflegt, muss künftig unter bestimm­ten Voraussetzungen weniger Steuern zahlen. Das Bundeskabinett beschloss heute den Entwurf eines „Gesetzes zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“. Es sieht unter anderem vor, dass die Pflege-Pauschbe­träge erhöht werden.

Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums profitieren davon schätzungsweise mehr als eine halbe Million pflegende Angehörige. Voraussetzung ist, dass die Pflegeper­son keine Einnahmen für die Pflege erhält, also etwa ein weitergeleitetes Pflegegeld, und dass die Pflege in der Wohnung der Pflegeperson oder des Pflegebedürftigen stattfindet.

Konkret bedeutet der Gesetzentwurf, dass der Pflege-Pauschbetrag künftig auch unab­hängig von dem Kriterium „hilflos“ gewährt wird.

Der bisherige Pauschbetrag für die Pflege von Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 wird von 924 Euro auf 1.800 Euro erhöht. Für steuerpflichtige Pflegepersonen, die Pflegebedürfti­ge mit den Pflegegraden 2 und 3 pflegen, werden erstmals Pflege-Pauschbeträge einge­führt: Der Pauschbetrag wird 600 Euro bei Pflegegrad 2 und 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 betragen.

In Fällen der Pflegegrade 2 und 3 bedeutet dies laut Gesundheitsministerium durch­schnittlich eine weitere Steuerentlastung von 180 beziehungsweise 330 Euro im Jahr. Durch die Anhebung des Pauschbetrages für die Fälle mit Pflegegrad 4 oder 5 würde sich die bereits bestehende durchschnittliche jährliche Steuerentlastung von rund 277 Euro auf rund 540 Euro erhöhen.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) erklärte dazu: „Wer sich dazu entschieden hat, einen nahestehenden Menschen zu Hause zu pflegen, verdient Dank und Aner­kenn­ung – und vor allem unsere Unterstützung. Deshalb werden pflegende Angehörige ab dem nächsten Jahr noch stärker steuerlich entlastet.“

Die pflegenden Angehörigen können die neuen Pauschbeträge voraussichtlich erstmals in der Einkommensteuererklärung 2021 geltend machen. Den „Pflege-Pauschbetrag“ gibt es seit 1988 im Einkommensteuergesetz; seitdem wurde er nicht erhöht.

kna

Diskutieren Sie mit:

Diskutieren Sie mit

Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.

Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Artikel.

Newsletter-Anmeldung

Informieren Sie sich täglich (montags bis freitags) per E-Mail über das aktuelle Geschehen aus der Gesundheitspolitik und der Medizin. Bestellen Sie den kostenfreien Newsletter des Deutschen Ärzteblattes.

Immer auf dem Laufenden sein, ohne Informationen hinterherzurennen: Newsletter Tagesaktuelle Nachrichten

Zur Anmeldung