Pflegebetrug: Sozialämter dürfen Sozialleistungen nicht kürzen
Berlin – Sozialämter dürfen Pflegebedürftigen, denen vorgeworfen wird, sich an einem Pflegebetrug beteiligt zu haben, nicht mit sofortiger Wirkung die Sozialleistungen kürzen. Das haben der 23. und der 15. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG BB) in zwei Fällen (L 23 SO 327/16 B ER und L 15 SO 301/16 B ER) in Eilverfahren entschieden.
Das LSG wies darauf hin, dass beide Senate dafür unterschiedliche Begründungen lieferten. Die Richter des 23. Senats urteilten, dass Kick-back-Zahlungen, die Pflegebedürftige in Betrugsfällen als Gewinn aus begangenen Straftaten erhalten haben – etwa, indem sie nicht erbrachte Leistungen mit ihrer Unterschrift abzeichneten – kein Einkommen im Sinne des Sozialhilferechts darstellten. Ein solcher Zufluss an Geld stamme aus einem gemeinschaftlich begangenen Betrug und sei von vornherein mit einer Rückzahlungspflicht belastet, hieß es.
Der 15. Senat ließ diese Rechtsfrage offen. Er sah allerdings den Erhalt der Kick-back-Zahlungen nicht hinreichend als belegt an.
Das LSG hob in beiden Fällen gegenteilige Eilentscheidungen des Sozialgerichts Berlin auf. Eine endgültige Entscheidung ist allerdings erst in den Hauptsacheverfahren zu erwarten.
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