Pflegekräfte: Freiwillige Helfer sollen sich bei Kammern melden

Berlin/Mainz – Pflegekräfte und Personen, die in der Pflege während der Corona-Pandemie unterstützen wollen, sollen sich bei einer der Pflegekammern in Schleswig-Holstein, Niedersachsen oder Rheinland-Pfalz melden. Das hat die Bundespflegekammer dem Deutschen Ärzteblatt mitgeteilt.
Die Pflegekammer Niedersachsen hat dazu in Absprache mit dem Land eine zentrale Meldestelle für Pflegefachpersonen und Hilfskräfte eingerichtet. Sollte sich die Lage dramatisch zuspitzen, können auf diesem Wege zusätzliche Helfer zeitnah kontaktiert werden. Gleiches gilt für die Kammer in Schleswig-Holstein.
„Das Gesundheitssystem wird in den nächsten Wochen und Monaten möglicherweise an die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit kommen. Dann wird jede Hilfe gebraucht. Deshalb wollen wir schon jetzt ein Verzeichnis von Personen aufstellen, die in der Pflege aushelfen oder wichtige Hilfstätigkeiten übernehmen können“, sagte die niedersächsische Kammerpräsidentin Nadya Klarmann.
Die Pflegekammer weist ausdrücklich darauf hin, dass die Daten nicht für eine Registrierung als Pflegefachperson nach dem Pflegekammergesetz genutzt und auch nicht mit den vorliegenden Daten abgeglichen werden.
Die Pflegekammer Rheinland-Pfalz initiiert zudem ein Qualifizierungsprogramm für Pflegefachkräfte und bildet diese für den Einsatz in der Intensivmedizin aus. Im Rahmen des Programms sollen zwischen 2.000 und 2.600 Pflegefachkräfte kurzfristig für die Intensivpflege geschult werden, erklärte ein Sprecher dem Deutschen Ärzteblatt. Diese Initiative werde gut angenommen – bislang hätten bereits mehr als 500 Pflegefachkräfte das Angebot angenommen, hieß es.
Die Bundespflegekammer appelliert des Weiteren an die Bundespolitik, den Einsatz von freiberuflichen Pflege-Honorarkräften zu vereinfachen. „Es bedarf jetzt gesetzlicher Sonderregelungen, die die selbstständige Tätigkeit von Pflegefachpersonen kurzfristig ermöglichen“, sagt Patricia Drube, Sprecherin der Bundespflegekammer.
Seit 2019 sind nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) auch Honorarpflegekräfte im Regelfall abhängig beschäftigt (Az: B 12 R 6/18 R). Beschäftigen Kliniken und Pflegeheime die Honorarkräfte drohen ihnen erhebliche Zahlungen an die Deutsche Rentenversicherung.
Gleiches gilt im Übrigen auch für Honorarärzte: Sie sind laut dem BSG nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte eines Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht (Az.: B 12 R 11/18 R).
Der Bundesverband der Honorarärzte (BV-H) fordert daher ebenfalls eine Lockerung der Sozialversicherungspflicht. „Selbständige Ärzte könnten die Personalnot in den Kliniken lindern, wenn man sie nur ließe“, teilte der Verband mit.
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