Pharmaverband für Umgestaltung der Festbeträge
Berlin – Der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH) hat den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) aufgefordert, die Festbetragsgruppen stärker nach therapeutischen Kriterien zu differenzieren. „Das Raster für die Eingruppierung ist zu grob, die Höhe der Festbeträge richtet sich im Wesentlichen nach Wirkstoffmenge und Packungsgröße. So erhalten zum Beispiel aufwendig hergestellte und damit teure Darreichungsformen den gleichen Preis wie günstigere“, betont der Verband.
Der stellvertretende Hauptgeschäftsführer des BAH, Hermann Kortland, forderte, dass die Festbetragsgruppen auch nach Anwendungsgebieten, Darreichungsformen, Wirkstärken und Altersgruppen differenziert werden. Wenn dies nicht erfolge, müsse die Begründungspflicht für den G-BA ausgebaut werden.
Festbetragsgruppen werden größer
„Wir beobachten einen Trend, dass die Gruppen, die der G-BA bildet, immer größer und undifferenzierter werden“, sagte Christof Ecker von der Unternehmensberatung Ecker + Ecker, die im Auftrag des BAH ein Gutachten zum Thema Festbeträge angefertigt hat. Von den 435 Festbetragsgruppen, die vor dem Jahr 2007 gebildet wurden, seien 58 Prozent nach Darreichungsform oder Anwendungsgebiet differenziert worden, so Ecker. Bei den 73 Gruppen, die nach 2007 gebildet wurden, sei dies nur noch bei 15 Prozent erfolgt.
Zum Hintergrund: Seit 1989 gibt es im deutschen Gesundheitssystem Festbetragsgruppen, in denen Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen oder mit therapeutisch-pharmakologisch vergleichbarer Wirkung zusammengefasst werden. Die Krankenkassen bezahlen die in den Festbetragsgruppen zusammengefassten Arzneimittel nur bis zu einer Höchstgrenze, die vom GKV-Spitzenverband festgelegt wird und „den höchsten Abgabepreis des unteren Drittels des Intervalls zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Preis einer Standardpackung nicht übersteigen soll“, wie es im Sozialgesetzbuch V heißt.
„Mindestens einmal im Jahr werden die Festbeträge vom GKV-Spitzenverband überprüft und gegebenenfalls einer veränderten Marktlage angepasst“, heißt es in einem Faktenblatt des GKV-Spitzenverbandes. „So können die Festbeträge angehoben, aber auch abgesenkt werden, wenn eine genügende Arzneimittelauswahl auf niedrigerem Preisniveau zur Verfügung steht.“
BAH: Festbeträge können zu Versorgungseinschränkungen führen
Festbeträge seien heute als Instrument der Wirtschaftlichkeit anerkannt, sagte Kortland. „Seit zehn Jahren beobachten wir allerdings, dass sich die Festbeträge nur in eine Richtung bewegen: die Wirtschaftsreserven vollständig auszuschöpfen.“ Die Zeche zahle entweder der Hersteller oder der Patient. Der Hersteller, wenn er als Reaktion auf eine Absenkung der Festbeträge – oft bis unter die Wirtschaftlichkeitsschwelle – seinen Preis reduziere. Oder der Patient, der eine Aufzahlung leisten müsse, wenn der Hersteller seinen Preis nicht reduziere, so Kortland.
Ecker ergänzte: „Wenn der Festbetrag bei 60 Euro liegt, das Arzneimittel aber 100 Euro kostet, müssen die Patienten die Differenz von 40 Euro im Rahmen einer Aufzahlung übernehmen“, wenn der Hersteller den Preis nicht absenkt. Und jeder Patient müsse diese Aufzahlung leisten. Eine Härtefallregelung gebe es nicht. So könnten die Festbeträge zu Versorgungseinschränkungen führen, wenn die Patienten die Aufzahlung nicht übernehmen wollten oder könnten. Und von Aufzahlungen betroffen seien vor allem ältere und multimorbide Patienten.
Kinderärzte sorgen sich
Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) hat ebenfalls die Festbeträge kritsisiert. „Aufwendig hergestellte und damit teure Darreichungsformen haben den gleichen Preis wie günstigere. Das gefährdet die medizinische Versorgung vor allem von Kindern“, hieß es vom BVKJ. „Vor allem junge Kinder können oft keine Tabletten schlucken. Sie benötigen dann vielleicht einen Saft, damit sie ihr Medikament einnehmen können. Dieser Saft ist aufwendiger herzustellen als die Tablette, aber die Kassen mit ihrem Rasenmähersystem zahlen für beide Darreichungsformen den gleichen geringen Festbetrag. Die Eltern müssen also mehr als bisher zuzahlen“, erklärte BVKJ-Präsident Thomas Fischbach.
Die ersten Erfahrungen in den Kinder- und Jugendarztpraxen zeigen nach Angaben des BVKJ, dass viele Eltern Probleme haben, die Zuzahlungen zu stemmen. „Besonders in Familien mit geringem Einkommen reißen die erhöhten Zuzahlungen ein großes Loch in das ohnehin knappe Familienbudget. Wir Kinder- und Jugendärzte können uns nicht mehr sicher sein, dass unsere Patienten die von uns verordneten Medikamente tatsächlich erhalten“, so Fischbach.
Für die Versorgung problematisch ist des dem BAH zufolge zudem, wenn Pharmafirmen ihre Arzneimittel wegen zu geringer Festbeträge aus dem Markt nähmen. In dem Zeitraum von 2008 bis 2018 seien 186 Arzneimittel innerhalb von vier Wochen vor oder nach Erstfestsetzung eines Festbetrags vom Markt genommen worden.
BAH fordert mehr zuzahlungsbefreite Arzneimittel
Dass sich die Festbeträge nach den Anpassungen durch den GKV-Spitzenverband nach unten entwickelten, sei vom Gesetzgeber gewollt gewesen, sagte Kortland. „Aber irgendwo muss auch eine Grenze sein.“
Während im Jahr 2008 noch 12.000 Arzneimittel zuzahlungsbefreit waren, sind es dem Gutachten zufolge heute nur noch 3.800. Die Zuzahlungen betragen bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zehn Prozent des Verkaufspreises, höchstens zehn und mindestens fünf Euro. Sie sind von den Aufzahlungen zu unterscheiden. Im Jahr 2016 lagen die Zuzahlungen bei 2,3 Milliarden Euro. Zuzahlungsbefreit ist ein Arzneimittel aus einer Festbetragsgruppe, wenn sein Preis mindestens 30 Prozent unterhalb des Festbetrags liegt.
Dass heute nur noch 3.800 Arzneimittel zuzahlungsbefreit sind, könne nicht gewünscht sein, meinte Kortland. Er forderte den Gesetzgeber deshalb dazu auf, eine Absenkungsgrenze einzuführen, die sich aus dem europäischen Preisniveau ableitet. Insgesamt solle mindestens ein Drittel der Arzneimittel in Festbetragsgruppen zuzahlungsfrei sein, forderte er.
Auch patentgeschützte Arzneimittel in Festbetragsgruppen
In der Regel ist bei den Arzneimitteln, die in Festbetragsgruppen zusammengefasst sind, der Patentschutz bereits ausgelaufen. Seit dem Jahr 2004 können jedoch auch patentgeschützte Arzneimittel in Festbetragsgruppen aufgenommen werden, zum Beispiel, wenn in dieser Gruppe mindestens drei Arzneimittel vorhanden sind. Wenn patentgeschützte Arzneimittel eine therapeutische Verbesserung bedeuten oder verringerte Nebenwirkungen haben, dürfen sie nicht in Festbetragsgruppen eingeordnet werden.
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