Präimplantationsdiagnostik: Ethikkommissionen haben weiten Spielraum

München – Die Ethikkommissionen für die Präimplantationsdiagnostik (PID) haben einen großen Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung darüber, in welchen Fällen sie die PID erlauben. Das hat heute das Verwaltungsgericht München entschieden (Az: M 18 K 16.1738). Der Vorsitzende Richter sprach davon, der Spielraum der Kommission könne nicht gerichtlich überprüft werden. Eine Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ist möglich.
Im vorliegenden Fall hatte die beim Bayerischen Gesundheitsministerium angesiedelten Ethikkommission die von einer Frau beantragte PID abgelehnt. Ihr erschien die Erkrankung, die die Frau in sich trägt und die diese nicht auf ihr Kind vererben wollte, als nicht schwer genug. Dagegen wollte sich die Frau wehren. Das Verfahren war bundesweit das erste seiner Art.
Der Bundestag hatte nach heftigen Debatten 2011 ein Gesetz verabschiedet, das die PID grundsätzlich verbietet. Erlaubt ist sie nur Paaren, bei denen beide eine Veranlagung für eine schwere Erbkrankheit in sich tragen oder das Risiko einer Fehlgeburt sehr groß ist. Allerdings dürfen die Untersuchungen nur an staatlich anerkannten PID-Zentren stattfinden. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, darüber entscheiden zuvor eigens eingerichtete Ethikkommissionen.
Die für Bayern zuständige Ethikkommission wurde 2015 gegründet. Kritiker befürchten, dass die Kommissionen regional sehr unterschiedlich entscheiden und dass es keine klaren Kriterien dafür geben könne, was etwa eine schwere Erbkrankheit ausmache. Nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung sind beim Verwaltungsgericht München sechs bis sieben Fälle mit ähnlicher Problemstellung anhängig. Die Klägerinnen dort müssen sich jetzt entscheiden, ob sie auf das Urteil in der Berufung warten wollen oder ihren Rechtsstreit selbst vorantreiben.
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