Ärzteschaft

Praxisschließung wegen SARS-CoV-2: Hinweise auf Entschädigung für Ärzte

  • Mittwoch, 4. März 2020
/dpa
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Berlin – Praxisinhaber haben Anspruch auf Entschädigung, wenn ihnen der Betrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wird. Darauf hat die Kassenärztliche Bun­desvereinigung (KBV) angesicht der sich ausbreitenden Epidemie mit SARS-CoV-2 hin­gewiesen und dazu eine Praxisinformation erstellt.

Anspruch auf Entschädigung haben demnach laut Infektionsschutzgesetz sowohl Praxis­inhaber als auch angestellte Mitarbeiter. Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist das Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus infektions­schutz­rechtlichen Gründen.

Die Abläufe, wie in solchen Fällen vorgegangen werde, bestimme die zuständige Behör­de, so die KBV. Betroffene Ärzte sollten sich deshalb zunächst an diese wenden, um alles Weitere zu erfahren. Die KBV bietet dazu eine Liste der zuständigen Behörden, an die sich Ärzte in solchen Fällen wenden können.

Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich der KBV zufolge bei Selbstständigen nach ihrem Verdienstausfall. Grundlage dafür sei der Steuerbescheid (nach Paragraf 15 SGB IV). Angestellte hätten Anspruch in den ersten sechs Wochen Anspruch auf die Höhe des Nettogehaltes, danach auf Krankengeld.

Wie die KBV weiter erläutert, besteht weiterhin die Renten-, Kranken-, Pflege- und Ar­beits­losenversicherungspflicht. Die jeweiligen Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmer­anteil) trage das jeweilige Bundesland. Die Sozialversicherungsbeiträge würden also auch gegenüber den genannten zuständigen Behörden geltend gemacht.

Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige auch für Betriebsausgaben „in ange­messenem Umfang“ entschädigt werden (Paragraf 56 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz). Auch dies müssen Praxisinhaber beantragen, schreibt die KBV.

Bei Arbeitnehmern, die zu Hause bleiben müssen, aber keine Symptome haben, muss zunächst der Arbeitgeber die Entschädigung auszahlen; sie ist ihm aber vom Land zu erstatten.

Sobald ein Praxismitarbeiter, der bisher symptomfrei war, während der Quarantäne er­krankt, besteht laut KBV eine Arbeitsunfähigkeit. In einem solchen Fall gehen die Ent­schä­digungsansprüche aufgrund der Arbeitsunfähigkeit – etwa der Anspruch auf Entgelt­fortzahlung – auf das Bundesland über. Bei Arbeitsunfähigkeit sei also trotz Quarantäne eine AU-Bescheinigung erforderlich, so die KBV.

may/EB

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