Politik

Psychotherapie: Antrags- und Gutachterverfahren künftig digital möglich

  • Donnerstag, 19. März 2026
/guukaa, stock.adobe.com
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Berlin – Das Antrags- und Gutachterverfahren in der ambulanten Psychotherapie soll unbürokratischer und schneller werden. Dazu hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den Weg dafür frei gemacht, die bisher papiergebundenen Verfahren künftig auch digital abzuwickeln.

Im Antrags- und Gutachterverfahren wird geklärt, ob die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Kosten einer Kurz- oder Langzeitpsychotherapie übernimmt.

„Mit unserer Richtlinienänderung können die Prozesse nun so ausgestaltet werden, dass sie rascher und effizienter werden, ohne sensible Patientendaten zu gefährden“, sagte Bernhard van Treeck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Psychotherapie und psychiatrische Versorgung.

Das sei gleichermaßen im Sinne der Patienten wie auch der Psychotherapeuten, Krankenkassen und Gutachter. Die Digitalisierung mache die Prozesse unbürokratischer und schneller, zum Beispiel durch direktere Kommunikationsmöglichkeiten zwischen den Beteiligten und den Wegfall von Postlaufzeiten.

Van Treek kündigte an, der G-BA plane noch für dieses Jahr auch die Modernisierung und Digitalisierung des Konsiliarverfahrens – darin wird unter anderem geprüft, ob eine organische Erkrankung die Ursache für die psychischen Beschwerden ist.

Pro Jahr nehmen Versicherte im Rahmen einer ambulanten Psychotherapie mehr als 20 Millionen Einzeltherapie-Leistungen in Anspruch. Während für Akutbehandlungen lediglich eine Anzeige durch Psychotherapeuten bei der Krankenkasse erforderlich ist, sind andere Therapieformen antrags- und zum Teil auch gutachtenpflichtig.

Der derzeit papierbasierte Antrag einer Richtlinien-Therapie umfasst mehrseitige Formulare und Durchschläge, die einen erheblichen bürokratischen Aufwand verursachen.

Bei seinem Treffen hat der G-BA auch weitere Änderungen der Psychotherapie-Richtlinie beschlossen: Sie betreffen insbesondere die Qualifikationsanforderungen an die Gutachter, deren Bestellung durch die Krankenkassen und den Gutachterprozess.

Die Richtlinienänderung tritt in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie rechtlich nicht beanstandet und der G-BA den Beschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.

hil

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