Psychotherapie: Bewertungsausschuss hebt Einschränkungen im EBM auf

Berlin – Der Bewertungsausschuss hat den Einheitlichen Beitragsbemessung (EBM) in der Psychotherapie angepasst. Hintergrund ist die Öffnung der Videosprechstunde für Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen zu Jahresbeginn. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen.
Damit können ärztliche und psychologische Psychotherapeuten rückwirkend zum 1. Januar 2025 entsprechende Gebührenordnungspositionen auch dann abrechnen, wenn der Kontakt mit dem Patienten per Video erfolgt.
Der KBV zufolge sind nun fast alle Leistungen der Psychotherapierichtlinie auch in einer Videosprechstunde möglich. Eine Ausnahme gibt es bei der Videogruppentherapie: Es dürften weiterhin nur bis zu acht Teilnehmende plus maximal eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut sein, so die KBV.
Bislang waren bestimmte Untersuchungen und Behandlungen der Psychotherapierichtlinie (Kapitel 35 EBM) in der Videosprechstunde nicht erlaubt. Mit der Neufassung der Psychotherapievereinbarung zum 1. Januar sei dies obsolet, so die KBV.
Ein unmittelbarer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung ist der Körperschaft zufolge keine zwingende Voraussetzung mehr, bevor Psychotherapien durchgeführt und berechnet werden können.
Die KBV empfiehlt, dass insbesondere die erste Sprechstunde und die erste probatorische Sitzung persönlich in der Praxis stattfinden.
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