Ärzteschaft

Systemische Therapie: Bewertungsausschuss hat Vergütung festgelegt

  • Freitag, 12. Juni 2020
/RFBSIP, stock.adobe.com
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Berlin − Die Systemische Therapie für Erwachsene kann nach Angaben der Kassenärzt­lich­en Bundesvereinigung (KBV) wie geplant am 1. Juli starten. Sie ergänzt als viertes Richtlinien-Verfahren das psychotherapeutische Behandlungsangebot in Deutschland. Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat gestern die Vergütung festgelegt.

Die KBV hatte sich nach eigenen Angaben in den Verhandlungen mit den Krankenkassen für eine zusätzliche Abbildung des Aufwands für das Mehrpersonensetting in der Syste­mi­schen Therapie eingesetzt. Das habe die Kassenseite abgelehnt. Der Erweiterte Bewer­tungs­ausschuss habe die Position der Kassen ergriffen und seinen Beschluss gegen die Stimmen der KBV gefasst.

Der Fokus der Systemischen Therapie liegt auf dem sozialen Kontext psychischer Störun­gen. Das Vorgehen in dieser Psychotherapie berücksichtigt insbesondere die Veränderung sozialer Interaktionen.

Daher kann die Systemische Therapie auch im sogenannten Mehrpersonensetting ange­wendet werden. Für die Erkrankung bedeutsame Beziehungen und Interaktionen, zum Beispiel zwischen einem Patienten und dem Familiensystem, können in diesem Setting besprochen und verändert werden.

Die KBV weist weiter darauf hin, dass für eine Genehmigung Ärzte ihre Fachkunde in Systemischer Therapie bei Erwachsenen in der Regel mit einem Weiterbildungszeugnis nachweisen sollen, Psychologische Psychotherapeuten mit einem Approbationszeugnis beziehungsweise über die entsprechende Zusatzbezeichnung.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen könnten unter bestimmten Voraussetzungen über­gangsweise auch andere Bescheinigungen von Ärzte- oder Psychotherapeuten­kammern akzeptieren. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn für die Systemische Therapie regional noch keine Weiterbildungsordnung besteht. Auskünfte hierzu erteilt die zustän­dige Kammer.

Für die Abrechnung der Systemischen Therapie wurden neue Gebührenordnungs­positio­nen (GOP) für die Einzel- und Gruppentherapie in das Kapitel 35 aufgenommen. Über die einzelnen GOP informiert die KBV im Internet.

PB/EB

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