Reform der Lebendorganspende könnte bald kommen

Berlin – Um den Organspender- und Organempfängerkreis bei der Lebendorganspende zu erweitern, will die Bundesregierung das Transplantationsgesetz (TPG) ändern. Zum entsprechenden „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen“ des Bundesgesundheitsministeriums äußerten sich gestern Fachleute vor dem Gesundheitsausschuss. Der Bundestag hatte den Entwurf bereits Ende Januar in erster Lesung beraten.
Die geplanten Änderungen sind nicht geringfügig: Ermöglicht werden sollen durch die Novelle Überkreuz-Lebendnierenspenden zwischen unterschiedlichen Paaren sowie nicht gerichtete anonyme Nierenspenden. Bislang ist eine Lebendorganspende in Deutschland nur in engen Grenzen zulässig – zwischen Menschen, die sich in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen.
Zudem gilt momentan der sogenannte Subsidiaritätsgrundsatz. Eine Lebendspende ist nur erlaubt, wenn zum Zeitpunkt der Organentnahme kein geeignetes postmortal gespendetes Organ zur Verfügung steht. Dieser Grundsatz soll künftig auch aufgehoben werden.
Bei der gestrigen Anhörung im federführenden Gesundheitsausschuss des Bundestages begrüßten die meisten Expertinnen und Experten den Entwurf und sahen darin im Großen und Ganzen einen Gewinn. Gleichzeitig benannten sie aber auch Schwachstellen der geplanten Gesetzesänderung und forderten beispielsweise präzisere Formulierungen oder Streichungen, um Fehlentwicklungen oder Fehlinterpretationen zu vermeiden. Eine Reform der Lebendorganspende könnte noch vor der parlamentarischen Sommerpause kommen.
Unterstützung fand der Gesetzentwurf vor allem in der medizinischen Fachwelt. So begrüßte ihn die Deutsche Transplantationsgesellschaft (DTG) ausdrücklich. Insbesondere die Einführung der Cross-Over-Spende und der anonymen ungerichteten Lebendnierenspende bewerte man positiv, sagte DTG-Präsidentin Martina Koch.
Organneutrale Formulierung vorgeschlagen
Die Gefahr eines Handels mit Organen durch die Gesetzesänderung halte sie für ausgeschlossen, betonte sie. Zudem regte Koch an, das geplante Gesetz nicht auf Nierenspenden zu begrenzen, sondern die Regelungen organneutral zu formulieren, um perspektivisch auch andere mögliche Lebendspenden – zum Beispiel die Leber – einzubeziehen.
Die Fachgesellschaft wies anlässlich der Anhörung auf einen strukturellen Widerspruch hin. So sei die im Gesetzentwurf geforderte umfassende Aufklärung über mittel- und langfristige gesundheitliche sowie psychosoziale Risiken der Lebendorganspende sowohl bei Empfangenden als auch bei den Spendenden mangels systematischer Datenerhebung in Deutschland derzeit nicht vollständig erfüllbar.
Die DTG fordert deshalb eine gesetzliche Verankerung eines verpflichtenden Lebendspenderegisters im Transplantationsgesetz, analog zum bestehenden Transplantationsregister. Das Deutsche Lebendspenderegister solle gesetzlich abgesichert und seine Finanzierung als Regelleistung der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung ausgestaltet werden.
Ähnlich äußerte sich der Einzelsachverständige Stefan Reuter von der Arbeitsgemeinschaft der Nierentransplantationszentren Nordrhein-Westfalen. Trotz der insgesamt positiven Neuerungen sieht er – insbesondere im Sinne eines nachhaltigen Spenderschutzes und einer wissenschaftlich fundierten Qualitätssicherung – Nachbesserungsbedarf bezüglich der gesetzlichen Verankerung eines prospektiven Lebendspenderegisters im TPG.
Lebendspenderegister eine Voraussetzung
„Die gesetzliche Implementierung eines verpflichtenden, qualitätsgesicherten Lebendspenderegisters ist nicht nur wünschenswert, sondern zwingende Voraussetzung, um die im Gesetzentwurf geforderte umfassende Risikoaufklärung und den Spenderschutz überhaupt rechtssicher erfüllen zu können.“
Derzeit fehlten Langzeitdaten zu medizinischen und psychosozialen Folgen der Lebendnierenspende, so Reuter. Das bestehende Deutsche Lebendspenderegister (SOLKID-GNR) stelle momentan die einzige bundesweit verfügbare Infrastruktur dar, die eine prospektive, qualitätsgesicherte Erhebung von Langzeitdaten nach Lebendnierenspenden ermögliche. Ohne eine gesetzliche Verankerung sei diese Struktur nicht nachhaltig abzusichern.
Viel Unterstützung an den geplanten Änderungen des TPG kam gestern von der Bundesärztekammer (BÄK). Sie hatte bereits 2021 eine solche Reform der Vorschriften zur Lebendorganspende und eine Ausweitung des Spenderkreises gefordert. Die Erweiterung der Richtlinienkompetenz zur Regelung der Annahme und Vermittlung von Nieren aus inkompatiblen Paaren sowie von anonymen Spenden begrüßt sie ausdrücklich.
Lediglich hinsichtlich der Definition des Begriffs Inkompatibilität zwischen Spendern und Empfängern als Voraussetzung für eine Überkreuz-Lebendspende empfehle man statt des Begriffs „immunologische Gründe“ den Terminus „medizinische Gründe“ zu verwenden, um auch anatomische oder funktionelle Kriterien zu berücksichtigen, sagte Wiebke Abel von der Geschäftsstelle Transplantationsmedizin der Bundesärztekammer. Das vergrößere den Pool und erhöhe die Erfolgsaussichten für Überkreuz- und Kettenspenden.
Auch die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) bewertet die geplanten Neuerungen positiv. Die Überkreuz- und der anonyme Lebendnierenspende sei eine sinnvolle Ergänzung der postmortalen Organspende, sagte DSO-Vorstand Axel Rahmel. Mit Blick auf das Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende regt die DSO an, ein subsidiäres Auskunftsrecht der Koordinierungsstelle vorzusehen, um Entnahmekrankenhäuser in Einzelfällen zu entlasten.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft unterstützt ebenfalls das Ziel des Gesetzentwurfs, fordert jedoch Klarstellungen zur Zusammensetzung und Beschlussfassung der Lebendspendekommissionen sowie eine weitergehende Regelung zur Gleichzeitigkeit der Entnahmeeingriffe. Ein negatives Votum der psychosozialen Evaluation müsse zwingend eine Spende ausschließen.
Auch der GKV-Spitzenverband begrüßt die neuen Optionen grundsätzlich, hält sie jedoch für aufwendig ausgestaltet und bezweifelt, dass sie das grundlegende Problem des Organmangels signifikant lösen werden. Zugleich weist der Verband auf abrechnungstechnische Fragen hin.
Kritik von Interessengemeinschaft
Deutliche Kritik am Gesetzentwurf kam von der Interessengemeinschaft Nierenlebendspende. Eine Ausweitung der Lebendorganspende sei ethisch und sozialpolitisch nicht verantwortbar, solange die Absicherung geschädigter Spender nicht wirksam verbessert werde. Die Organisation fordert, die anonyme Lebendspende aus dem Gesetzentwurf zu streichen und das Subsidiaritätsprinzip beizubehalten.
Die Nierenlebendspende dürfe nicht zur „Normalität“ werden, sagte Ralf Zietz. Zudem sei ein Mentalitätswechsel innerhalb der Medizin und der Unfallkassen gegenüber geschädigten Nierenlebendspendern dringend erforderlich. Mit den gesundheitlichen Folgen einer Spende zu leben, sei für viele Betroffene, die arbeitsunfähig würden, extrem belastend.
Ähnlich argumentierte die Ärztin Birgit Heilmann, selbst Nierenlebendspenderin. Sie plädierte für eine umfassendere Aufklärung über mögliche Langzeitfolgen und für eine bessere sozialrechtliche Absicherung im Schadensfall.
Eine Nierenlebendspende sei ein großer operativer Eingriff an einem gesunden Menschen und nicht mit anderen Spendeformen vergleichbar, da sich eine Niere nicht regenerieren könne. Auch sie sprach sich gegen die Zulassung anonymer ungerichteter Spenden und für den Erhalt des Subsidiaritätsprinzips aus.
Mehrheit der Abgeordneten für Änderungen
Im Vorfeld war der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Transplantationsgesetzes im Grundsatz von einer breiten Mehrheit der Abgeordneten im Gesundheitsausschuss befürwortet worden. Auch oppositionelle Abgeordnete von Linken und Grünen hatten ihre Zustimmung zu den Zielen der Reform deutlich gemacht.
Die Grünen-Fraktion legte sieben Änderungsanträge vor, die auf Details im Ablauf der Lebendorganspende Bezug nehmen. Unter anderem ist es aus ihrer Sicht nicht sachgerecht, die Angabe des Geschlechts im Organspenderegister zu streichen und das mit Datensparsamkeit zu begründen.
Hinsichtlich der Lebendorganspende sei wissenschaftlich dokumentiert, dass Frauen häufiger Organe spendeten als Männer. Um die Zusammenhänge besser zu verstehen und das bestehende Gender-Data-Gap zu schließen, brauche es mehr Informationen, nicht weniger.
Die AfD-Fraktion hatte einen eigenen Gesetzentwurf vorgelegt. Mit ihm soll sichergestellt werden, dass die Überkreuz-Lebendspende von Nieren in Deutschland durchgeführt werden darf, die organisatorischen Voraussetzungen zur Identifizierung der passenden Spender-Empfänger-Paare geschaffen werden können und diese Eingriffe von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezahlt werden können.
Hintergrund aller Bemühungen um eine gesetzliche Neuregelung der Lebendorganspende ist der Mangel an Organen. Seit Jahren reicht die Zahl der verfügbaren Spendernieren nicht aus, um den Bedarf zu decken. So standen Ende des Jahres 2024 rund 6.400 transplantable Personen auf der Warteliste für eine Spenderniere, durchgeführt wurden 2.075 Nierentransplantationen.
253 Personen, die auf der Warteliste standen, verstarben 2024, bevor ihnen geholfen werden konnte. Für eine postmortale Spende beträgt die durchschnittliche Wartezeit in Deutschland bis zu acht Jahre. Für die Betroffenen bedeutet das eine lange Phase der Dialysebehandlung – eine zeitintensive, lebenserhaltende Therapie, die mit erheblichen Einschränkungen der Lebensqualität und einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes einhergeht.
Kernstück der von der Bundesregierung avisierten Reform ist deshalb der Aufbau eines nationalen Programms für die Überkreuz-Lebendnierenspende. Geplant ist konkret die Bildung eines Pools aus inkompatiblen Organspendepaaren – also Paaren, bei denen eine direkte Spende ausgeschlossen ist.
Ergänzt wird dieser Pool durch nicht gerichtete anonyme Nierenspenden zugunsten einer unbekannten Person. Aus diesem Kreis sollen kompatible Kombinationen ermittelt werden, sodass Spenderin oder Spender eines Paares einer anderen geeigneten Empfängerin oder einem anderen Empfänger helfen kann. Insbesondere für hoch immunisierte Patienten soll so die Wahrscheinlichkeit steigen, ein passendes Organ zu erhalten.
Trotz der Ausweitung der Möglichkeiten soll die Freiwilligkeit der Organspende gesichert bleiben. Auch der Spenderschutz soll deshalb deutlich gestärkt werden. Dazu sollen künftig die Aufklärungspflichten erweitert und konkretisiert werden, insbesondere im Hinblick auf psychosoziale Risiken und mögliche Spätfolgen. Eine verpflichtende, umfassende psychosoziale Beratung und Evaluation vor der Spende soll eingeführt werden.
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