Rheuma-Liga weist auf Möglichkeit der Knochendichtemessung hin
Bonn – Seit dem Januar können Vertragsärzte die Knochendichtemessung mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen, auch wenn noch kein Knochenbruch vorliegt. Der Bewertungsausschuss hat hierzu eine neue Abrechnungsziffer geschaffen.
Auf langjähriges Drängen der Patientenvertreter hatte der Gemeinsame Bundesausschuss im Februar 2013 die Knochendichtemessung bei chronischen Erkrankungen wie der rheumatoiden Arthritis unter bestimmten Voraussetzungen als eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen ermöglicht.
„Endlich wurde nun mit der neuen Abrechnungsziffer 34601 die letzte Hürde aus dem Weg geräumt, so dass chronisch kranke Patienten und solche mit besonderen Risiken ihren Anspruch auf die Durchführung einer Knochendichtemessung zur Erkennung der Osteoporose geltend machen können“, sagte Erika Gromnica-Ihle, Präsidentin der Deutschen Rheuma-Liga.
Früher musste es erst zu einem Knochenbruch kommen, damit die gesetzlichen Kassen eine Knochendichtemessung erstatteten. Diese ist nun auch ohne Fraktur möglich, wenn aufgrund konkreter anamnestischer und klinischer Befunde eine Aussicht für eine spezifische medikamentöse Therapie einer Osteoporose besteht.
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