Rosenmontag kein Grund für verspätete Krankschreibung
Koblenz – Braucht ein Versicherter ein Verlängerung seiner Krankschreibung, muss er sich sogar an einem Rosenmontag darum kümmern. Das entschied das Sozialgericht Koblenz rechtskräftig, wie ein Gerichtssprecher heute mitteilte (Az.: S 11 KR 128/17). Die Richter gaben damit bereits im April einer Krankenkasse Recht, die ein verspätetes Attest nicht akzeptiert hatte.
Hintergrund ist der Fall eines Mannes aus dem Kreis Neuwied. Er hatte sich von seinem Arzt bis zu einem Freitag krankschreiben lassen. Da die Praxis am darauffolgenden Rosenmontag geschlossen war, holte sich der Mann am Dienstag ein neues Attest. Zu spät, befanden die Koblenzer Richter, da der Rosenmontag kein gesetzlicher Feiertag ist.
Der Versicherte hätte sich an einen Vertretungsarzt oder ein Krankenhaus wenden müssen. Sein Anspruch auf Krankengeld sei deshalb mit dem Ende des ersten Attests erloschen.
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