Ärzteschaft

Änderungen der Berufsordnung: Eine kostenfreie Kopie der Patientenakte und Aufnahme von Telemedizin

  • Mittwoch, 13. Mai 2026
Wolfgang Miller /Jürgen Gebhardt
Wolfgang Miller /Jürgen Gebhardt

Hannover – Patienten sollen künftig die erste Kopie ihrer Patientenakte unentgeltlich zur Verfügung gestellt bekommen, soweit keine erheblichen therapeutischen Gründe oder Rechte Dritter entgegenstehen. Eine dahingehende Änderung der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) beschloss heute der 130. Deutsche Ärztetag.

Hintergrund dieser Änderung sei ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Oktober 2023, wonach ein genereller Kostenersatz für die erste Kopie nicht mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinbar sei, erläuterte den Delegierten heute Wolfgang Miller, Vorsitzender der Ständigen Konferenz und des Ausschusses „(Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte“ der Bundesärztekammer.

Aufgrund des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts sei die bisherige Gebührenregelung nicht mehr haltbar gewesen, erklärte er. Zugleich stelle die Neuregelung klar, dass der Anspruch auf eine kostenfreie Kopie nur einmal besteht und sich nicht auf beliebig viele Ausfertigungen erstreckt.

Diese – die Patientenrechte betreffende – Änderung ist nur eine von weiteren Aktualisierungen der (Muster-)Berufsordnung, die durch das Ärzteparlament in diesem Jahr beschlossen wurden. „Die Gesellschaft ist im Wandel“, so Miller. Änderungen der Rechtsprechung müssten in der Berufsordnung berücksichtigt werden.

Seit Monaten befasse man sich deshalb mit den Aktualisierungen, die unter anderem Klarstellungen im Bereich der Telemedizin und zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit ärztlicher Tätigkeit beinhalteten, erklärte Sanitätsrat Josef Mischo, ebenfalls Vorsitzender der Ständigen Konferenz und des Ausschusses „(Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte“ der Bundesärztekammer.

Telemedizin wird ausdrücklich in die Berufsordnung aufgenommen

Im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung ergänzte das Ärzteparlament mit seinem heutigen Beschluss die (Muster-)Berufsordnung zur Niederlassung und Ausübung der Praxis um den Zusatz „auch in Form telemedizinischer Leistungen“. Damit werde klargestellt, dass auch digitale Behandlungsformen grundsätzlich unter den Niederlassungsbegriff der ärztlichen Tätigkeit fallen, erklärte Mischo.

Die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern einschließlich konzessionierter Privatkliniken – auch in Form telemedizinischer Leistungen – ist aber weiterhin an die Niederlassung in eines Praxissitzes gebunden. Ferner bleibt die Verpflichtung zur persönlichen Berufsausübung und Praxisleitung bestehen.

Neu eingeführt in die (Muster-)Berufsordnung wurde ein Paragraf, der die Beteiligung berufsfremder Personen und passiver Investoren am Gewinn ärztlicher Praxen untersagt. So soll der Einfluss reiner Finanzinvestoren auf medizinische Entscheidungen verhindert oder zumindest reduziert werden.

Der Deutsche Ärztetag betont in der Begründung, dass ärztliche Entscheidungen ausschließlich am Patientenwohl ausgerichtet sein müssen. Ärztinnen und Ärzte sollen zudem nicht in einen Konflikt hinsichtlich der Interessen ihrer Patientinnen und Patienten und von nicht ärztlichen Anteilseignern kommen. Die neue Regelung zielt somit generell darauf ab, die Unabhängigkeit ärztlicher Tätigkeit zu sichern und einer zunehmenden Kommerzialisierung der Medizin entgegenzuwirken.

Neue Anzeige- und Nachweispflichten bei Forschungsvorhaben

Auch im Bereich der medizinischen Forschung wurde die (Muster-)Berufsordnung aktualisiert. Künftig müssen Ärzte, die an einem Forschungsvorhaben beteiligt sind und zuvor bereits eine Beratung durch ärztliche Kolleginnen oder Kollegen erhalten haben, ihre Beteiligung der zuständigen Ethikkommission anzeigen. Zusätzlich ist der Nachweis über die erfolgte Beratung zu erbringen.

Ziel dieser Regelung ist es, die Rolle der Ethikkommissionen als unabhängige Kontrollinstanzen zu stärken und die Einhaltung ethischer Standards in der Forschung transparenter zu gestalten. Die Kommissionen selbst führen keine erneute Beratung durch, sollen jedoch nachvollziehen können, dass eine solche bereits erfolgt ist.

Zugleich wurde die (Muster-)Berufsordnung an die revidierte Deklaration von Helsinki in der Fassung der 75. Generalversammlung des Weltärztebundes von 2024 angepasst. Dies sei mehr als nur eine „redaktionelle Änderung“, betonte Miller. Durch die Änderungen würde insbesondere der Schutz vulnerabler Gruppen in klinischen Studien sowie die Unabhängigkeit und Ausstattung von Ethik-Kommissionen gestärkt.

Ferner wurde heute in der Berufsordnung die Formulierung „Angehörige“ durch die Formulierung „Vertrauenspersonen“ ersetzt. Anliegen der Änderung ist es, dass nicht nur Angehörige im formellen Sinne, sondern auch andere Vertrauenspersonen wie Nachbarn, nicht eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Lebensabschnittspartnerinnen oder Lebensabschnittspartner, Pflegepersonen, Dolmetscher oder auch andere Bezugspersonen bei der Untersuchung und Behandlung anwesend sein können.

Diese Aktualisierung soll dem 130. Deutschen Ärztetag zufolge den veränderten Lebenswirklichkeiten Rechnung tragen, wonach nicht nur Angehörige eine enge vertrauensvolle Patientenbeziehung haben und sie bei der Behandlung unterstützen können.

ER

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