Bundesärztekammer drängt auf Konkretisierungen im geplanten Suizidpräventionsgesetz

Berlin – „Erheblichen Nachbesserungsbedarf“ sieht die Bundesärztekammer (BÄK) im Referentenentwurf des Gesetzes zur Stärkung der nationalen Suizidprävention. „Der Gesetzentwurf setzt ein wichtiges politisches Signal für die Suizidprävention“, erklärte BÄK-Präsident Klaus Reinhardt.
Entscheidend sei nun, dass aus Absichtserklärungen wirksame und verbindliche Maßnahmen würden, die Menschen in Krisensituationen tatsächlich erreichten und unterstützten. Menschen in existenziellen oder gesundheitlichen Krisen bräuchten einen verlässlichen Zugang zu niedrigschwelligen Hilfs- und Unterstützungsangeboten, betonte er.
Bereits Ende 2024 hatte die Vorgängerregierung einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen. Ziel war und ist, die Prävention von Suizidversuchen und Suiziden zu verbessern sowie Information, Aufklärung, Forschung und Unterstützung zur Suizidprävention zu stärken. Unter anderem sollen die Länder dazu auf einen flächendeckenden und bedarfsgerechten Ausbau der Krisendienste hinwirken.
In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf hebt die BÄK positiv hervor, dass der Gesetzgeber Suizidalität als gesamtgesellschaftliche Herausforderung anerkenne. Die Kammer begrüßt auch die geplante Einrichtung einer Bundesfachstelle für Suizidprävention.
Diese könne einen wichtigen Beitrag zur Koordinierung, Qualitätssicherung und Weiterentwicklung evidenzbasierter Präventionsmaßnahmen leisten. Positiv sei zudem, dass der Entwurf Maßnahmen zur Einschränkung des Zugangs zu Suizidmethoden und -mitteln vorsehe.
Insgesamt aber ist der Referentenentwurf nach Auffassung der BÄK zu allgemein: „Anstelle konkreter und verbindlicher Maßnahmen beschränken sich die gesetzlichen Regelungen bislang weitgehend auf Absichtserklärungen und vorbereitende Schritte“, heißt es in der Stellungnahme.
Nötig seien eine verlässliche Finanzierung der vorgesehenen Maßnahmen sowie ein flächendeckendes Krisenhilfesystem, das rund um die Uhr erreichbar sei und allen Menschen in suizidalen Krisen offenstehe. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sollte der Entwurf deshalb „deutlich konkretisiert und verbindlicher ausgestaltet werden“, betonte Reinhardt.
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