Ärzteschaft

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Kraft: Was sich für Praxen ändert

  • Donnerstag, 30. Juli 2026
/Jacob Lund, stock.adobe.com
/Jacob Lund, stock.adobe.com
26Dieses Dialog-Fenster öffnen

Berlin – Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist heute mit einigen Sofortmaßnahmen in Kraft getreten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat daher zusammengestellt, was sich ab heute und in einem zweiten Schritt ab Anfang 2027 für die Praxen ändert.

Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel gehören danach ab sofort nicht mehr zum möglichen Leistungsumfang der Krankenkassen. Einzelne Kassen dürfen die Kosten für homöopathische Mittel noch bis zum 31. Dezember 2026 im Rahmen freiwilliger Satzungsleistungen erstatten. Ab dem 1. Januar 2027 ist dies gesetzlich vollends ausgeschlossen.

Das Gesetz sieht zudem neue Vorgaben für die Cannabistherapie vor. Die vertragsärztliche Versorgung erfolgt danach zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs, bevor beispielsweise ein Cannabisextrakt oder eine Rezeptur verordnet werden kann. Cannabisblüten gehören nicht mehr zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Die meisten Regelungen des Spargesetzes gelten erst ab 2027. Die Einsparungen reichen von der Abschaffung der Vergütungsregelungen für Behandlungsfälle nach dem Terminservice- und Versorgungsgesetz. Diese wurden bislang extrabudgetär vergütet. Für die Praxen bedeutet der Wegfall der sogenannten TSVG-Vergütung laut der KBV einen Honorarverlust von rund 1,64 Milliarden Euro pro Jahr.

Außerdem entfällt ab dem kommenden Jahr die extrabudgetäre Vergütung für ambulante Operationen, Früherkennungsuntersuchungen, Psychotherapie und viele andere Untersuchungen und Behandlungen bis zur Streichung der Hygienezuschläge.

Die KBV hat in einer Sparliste alle Kürzungen aufgeführt – jeweils mit den Fachgruppen, die vorwiegend betroffen sind, und den Folgen für Praxen. Darin enthalten sind außerdem weitere Maßnahmen, die der Gesetzgeber veranlasst hat und die für die Praxen teilweise mit einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand verbunden sind. Dazu gehört die Teilarbeitsunfähigkeit, die zum 1. Januar 2028 kommen soll, und das verpflichtende Zweitmeinungsverfahren vor Operationen.

Die KBV hatte in den vergangenen Wochen immer wieder vor den Auswirkungen der Einsparungen im ambulanten Bereich gewarnt. Bereits Anfang Mai legte sie der Politik Zahlen zum erwarteten Fallzahlrückgang vor und wies darauf hin, dass im nächsten Jahr infolge der Kürzungen rund 46 Millionen Behandlungsfälle nicht finanziert sind.

„Die Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten werden sich auf die Kürzungen einstellen und ihr Leistungsangebot den Einnahmen anpassen müssen, um nicht erhebliche Einkommensverluste hinnehmen zu müssen“, sagte der KBV-Vorstandsvorsitzende Andreas Gassen.

hil

Diskutieren Sie mit:

26

Deutsches Ärzteblatt bei Google bevorzugen

Wenn Sie Deutsches Ärzteblatt als bevorzugte Quelle festlegen, können Inhalte von uns in Ihren Google-Ergebnissen sichtbarer erscheinen.

Jetzt bei Google bevorzugen

Diskutieren Sie mit

Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.

Kommentare (26)

Newsletter-Anmeldung

Informieren Sie sich täglich (montags bis freitags) per E-Mail über das aktuelle Geschehen aus der Gesundheitspolitik und der Medizin. Bestellen Sie den kostenfreien Newsletter des Deutschen Ärzteblattes.

Immer auf dem Laufenden sein, ohne Informationen hinterherzurennen: Newsletter Tagesaktuelle Nachrichten

Zur Anmeldung