Ausland

EU-Staaten müssen Teilzugang zu Gesundheitsberufen ermöglichen

  • Donnerstag, 25. Februar 2021
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Luxemburg – Im Gesundheitswesen dürfen EU-Staaten auch Tätigkeiten erlauben, die nur einen Teil ei­nes bestimmten Berufsbilds abdecken. Nach einem heute verkündeten Urteil des Europäischen Gerichts­hofs (EuGH) gilt das auch für die Kernberufe wie Ärzte und Krankenpflege, bei denen die Länder zur ge­genseitigen Anerkennung der Ausbildung verpflichtet sind. Damit bestätigten die Luxemburger Richter entsprechende Regelungen in Frankreich (Az: C-940/19).

Die Ausbildung für verschiedene Gesundheitsberufe ist EU-weit vereinheitlicht, und die Staaten erken­nen ihre Abschlüsse daher gegenseitig an. Das gilt etwa für Ärzte und Zahnärzte, Pflegeberufe, Hebam­men, Apotheker und Tierärzte.

In Frankreich haben insbesondere Zuwanderer die Möglichkeit, eine Zulas­sung nur für Teilbereiche sol­cher Tätigkeiten zu bekommen, wenn ihre Ausbildung nicht dem vollen Berufsbild entspricht.

Dagegen klagen mehrere Berufsverbände, etwa Kieferchirurgen, Labore und Apotheker. Sie meinen, dass bei Berufen, bei denen EU-Recht die gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse vorsieht, könne es nur ein „Alles oder Nichts“ geben. Ein „partieller Zugang“ sei ausgeschlossen.

Dem widersprach nun der EuGH. Die entsprechende Richtlinie unterscheide zwischen den Berufen und den Personen. Letztere dürften nicht mit unnötigen „Mobilitätshindernissen" konfrontiert werden. Das wäre aber der Fall, wenn eine Ausbildung, die nur einen Teil der Ausbildung für einen der Gesundheits­berufe umfasst, im Gastland nicht anerkannt würde.

Eine Ergänzung der Richtlinie aus 2013 sehe einen partiellen Zugang daher ausdrücklich vor. Voraus­setzung seien eine entsprechende Qualifizierung und die Trennbarkeit der anerkannten Tätigkeit vom restlichen Beruf. Aus Gründen des Allgemeininteresses sei es aber im Einzelfall zulässig, die Anerken­nung zu verweigern.

afp

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