EU verbessert Zugang zu Literatur für Blinde
Brüssel/Berlin – Der EU-Ministerrat hat neue urheberrechtliche Regelungen für Menschen mit Seh- oder Lesebehinderung verabschiedet. Blindenbibliotheken dürfen dadurch künftig Texte in ein barrierefreies Format übertragen, ohne zuvor die Zustimmung des Autors oder Verlegers einzuholen.
Das bedeutet, dass Sachbücher, Romane oder Zeitschriften nun in Braille-Schrift, Großdruck oder Hörbuchfassungen übertragen werden dürfen. Zudem können diese barrierefreien Fassungen an Blinde, Seh- und Lesebehinderte verbreitet werden – in analoger Form oder elektronisch, innerhalb eines Landes oder grenzüberschreitend. Sehbehinderte dürfen zudem Texte für den Eigengebrauch selbst in ein barrierefreies Format übertragen. Die 28 EU-Mitgliedstaaten haben nun ein Jahr Zeit, die Vorgaben in ihr nationales Recht umzusetzen.
Im deutschen Urheberrechtsgesetz gibt es bereits eine Regelung zugunsten von Menschen mit Behinderung. Diese muss allerdings weiterentwickelt werden. Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) kündigte an, dass Blindenbibliotheken zum Beispiel die Erlaubnis erhalten werden, barrierefreie Literatur online für die Begünstigten zur Verfügung zu stellen.
„Blinde, seh- und lesebehinderte Menschen haben es bislang oft schwer, weil Texte nicht in einem für sie geeigneten Format erhältlich sind“, sagte Maas. Der Zugang zu Literatur sei essenziell für die Teilhabe an Wissen und Kultur.
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