TÜV Rheinland womöglich für Mängel bei Silikonbrustimplantaten haftbar

Luxemburg – Im Streit um die Haftung für mangelhafte französische Brustimplantate steht nun womöglich der TÜV Rheinland in der Pflicht. Der TÜV hatte die Implantate der französischen Firma Poly Implant Prothèse (PIP) zertifiziert und müsste laut den heute veröffentlichten Schlussanträgen der Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) haften, falls er wusste, dass die Implantate fehlerhaft sein könnten, aber seine Zertifizierung trotzdem ohne neue Produktprüfung aufrechterhielt (Rechtssache C-219/15).
Der französische Hersteller PIP hatte seine Brustimplantate statt mit Spezialsilikon mit billigerem Industriesilikon befüllt. Weltweit ließen sich zehntausende Frauen die Implantate einsetzen. Französische Behörden stoppten 2010 den Vertrieb der Implantate, weil sich Berichte über geplatzte oder undichte Silikonkissen häuften.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) empfahl betroffenen Frauen dann Anfang 2012, die Implantate entfernen zu lassen. Bei fast jeder zweiten Frau, die diesem Aufruf folgte, hatte laut BfArM zumindest ein Silikonkissen Risse – oder das Implantat schwitzte Silikon in den Körper aus.
Im Ausgangsverfahren fordert eine deutsche Klägerin 40.000 Euro Schmerzensgeld vom TÜV Rheinland, weil die französische Firma pleite ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) legte deshalb den Fall dem EuGH vor. Sollte der Gerichtshof den Schlussanträgen von Generalanwältin Eleanor Sharpston folgen, was er meist tut, ist damit aber noch nicht gesichert, dass die Klägern Schmerzensgeld bekommt.
Nach Ansicht der Generalanwältin durfte der TÜV zunächst davon ausgehen, dass der Implantatehersteller „im Einklang mit seinem genehmigten Qualitätssicherungssystem“ arbeitete. Der TÜV sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, „Geschäftsunterlagen des Herstellers zu sichten oder unangemeldete Inspektionen durchzuführen“. Sobald der TÜV aber erfahren haben sollte, dass die Implantate fehlerhaft sein könnten, sei er ab diesem Moment auch zur Prüfung seiner Qualitätszertifizierung verpflichtet gewesen.
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