Hochschulen

Medizinrechtler: Empfehlungen zur Verbesserung der Palliativversorgung

  • Donnerstag, 30. Oktober 2014

Einbeck - Die Deutsche Gesellschaft für Medizinrecht (DGMR) begrüßt die Aufnahme der Palliativversorgung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Sie fordert aber gleichzeitig auch deren Verankerung im Bereich der privaten Krankenversicherung. „Derzeit noch bestehende Leistungs- beziehungsweise Abrech­nungslücken in der PKV sollten geschlossen werden“, heißt es in den Ende Oktober beschlossenen und jetzt vorgelegten Einbecker Empfehlungen der DGMR.

Die Gesellschaft fordert außerdem, dass Palliativversorgung als intermittierende Behandlung nicht nur am Lebensende, sondern frühzeitig und parallel zur kurativen Therapie eingesetzt und als sektorübergreifende Versorgung den Versicherten zur Verfügung stehen sollte. „Lebenserhaltende Maßnahmen stehen einer Palliativ­versorgung nicht entgegen.“

Die in jedem Einzelfall erforderlichen Abwägungen sollten bei allen kurativen und palliativen Behandlungsmaßnahmen gewährleistet werden.

Bessere Aufklärung über Möglichkeiten der Palliativmedizin notwendig
Die Medizinrechtler fordern eine Verstärkung der „allgemeinen Aufklärung und Information über die Möglichkeiten der hospizlich-palliativen Versorgung bei gleichzeitigem Auf- und Ausbau der notwendigen Strukturen“. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien, sollte eine Neuregelung „zum Themenkreis ärztlich assistierter Suizid“ erfolgen.

Wegen der eingeschränkten Möglichkeiten der Einbeziehung schwerstkranker, sterbender Patienten in Studien sollte den Einbecker Empfehlungen zufolge auch eine niedergradige Evidenz zur Anerkennung bestimmter Verfahren ausreichen. Das gelte in besonderem Maße für die Einführung neuer Behandlungsmethoden und die Verordnung von Fertig- und Rezepturarzneimittel im Off-label- und im No-label-Gebrauch.

Arzneimittelversorgung bedarf einer rechtssicheren Normierung
Die Vorhaltung, Anwendung und Überlassung notwendiger Arzneimittel, einschließlich Betäubungsmitteln, in Hospizen, Pflegeeinrichtungen und in der spezialisierten ambu­lanten Palliativversorgung bedarf nach Ansicht der Medizinrechtler einer rechtssicheren Normierung und Finanzierung. Möglich sei eine spezifizierte Vereinbarung im Sinne einer besonderen Sprechstundenbedarfsregelung.

Die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der Vorlage eines Originalrezepts in der Apothe­ke vor Abgabe oder Auslieferung von Betäubungsmitteln an den Patienten könne zu einer unverhältnismäßigen Verzögerung und Erschwernis der erforderlichen und zeit­nahen Arzneimittelanwendung führen. Deshalb empfiehlt die DGMR, in begründeten Ausnahmefällen die elektronische Übermittlung und nachträgliche Vorlage des Original­rezepts ausreichen zu lassen.

Im Rahmen der stationären Hospizversorgung bestünden keine überzeugenden Gründe dafür, die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen auf einen Zuschuss von 90 beziehungsweise 95 Prozent zu beschränken. Die Notwendigkeit einer ergänzenden Spendenfinanzierung sollte daher durch eine Vollfinanzierung seitens der gesetzlichen Krankenkassen ersetzt werden. 

Kli

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