56 Anwendungen in DiGA-Verzeichnis aufgenommen

Berlin – 56 digitale Anwendungen sind bis zum Ende des vergangenen Jahres dauerhaft oder vorübergehend in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) aufgenommen worden. Das geht aus einer neuen Rechtsverordnung aus dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hervor, die dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt.
Demnach haben vom 27. Mai 2020 an – seitdem besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufnahme einer DiGA in das Verzeichnis zu stellen – 200 Hersteller einen Aufnahmeantrag beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gestellt.
Im Rahmen der Verwaltungspraxis haben sich nach Angaben des Ministeriums Erfahrungen und Erkenntnisse ergeben, die nun in die Zweite Verordnung zur Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung einfließen.
Damit will das Ministerium unter anderem verschiedene Vorgaben konkretisieren und neue Regelungen einführen. Künftig soll etwa von den Herstellern „zusätzlich zum Nachweis eines positiven Versorgungseffektes“ ein Nachweis „zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit“ erbracht werden.
In der Begründung der Verordnung verweist das Ministerium dabei auf die mit dem Teilhabestärkungsgesetz geschaffene Möglichkeit, dass auch DiGA in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen aufgenommen werden können, die trägerübergreifend zum Einsatz in der medizinischen Rehabilitation bestimmt sind.
„So können DiGA etwa als Leistungen nach dem Sechsten Buch erbracht werden, wenn diese nach Erfüllung zusätzlicher Anforderungen an die Evidenz in dem Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen gelistet sind“, schreibt das BMG.
Definiert werden sollen zudem Anforderungen für eine schrittweise Umsetzung. „Für die Hersteller wird damit Vorhersehbarkeit und Klarheit hinsichtlich der AbEM geschaffen“, heißt es in der Verordnung. Bei der AbEM handelt es sich um eine anwendungsbegleitende Erfolgsmessung, die durch das BfArM geprüft wird.
Anpassungen erfolgen darüber hinaus an die KI-Verordnung der Europäischen Union und in Bezug auf das Prüfverfahren beim BfArM. Dieses soll demnächst eine kurze Begründung für eine Streichung von Anwendungen aus dem DiGA-Verzeichnis veröffentlichen müssen.
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