Anspruch auf Zweitmeinung nun auch bei bestimmten Eingriffen am Herzen

Berlin – Patienten mit Herzrhythmusstörungen, denen eine elektrophysiologische Herzkatheteruntersuchung oder eine Verödung von Herzgewebe (Ablation) empfohlen wird, haben künftig Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entschieden.
„Die Zahl an elektrophysiologischen Herzkatheteruntersuchungen und Verödungen von Herzgewebe, von dem eine Rhythmusstörung ausgeht, ist in den letzten Jahren deutlich angestiegen: im Zeitraum von 2008 bis 2018 um 191 Prozent“, erklärte Karin Maag, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung. Man sehe innerhalb Deutschlands „recht erhebliche regionale Unterschiede bei der Eingriffshäufigkeit“.
Der generelle Anstieg gerade bei den Ablationsbehandlungen könne möglicherweise mit einer verbesserten Vordiagnostik und verringerten Komplikationsrisiken zusammenhängen. Es sei allerdings auch nicht auszuschließen, dass die Kathetereingriffe auch dann durchgeführt würden, wenn sie medizinisch eigentlich nicht die erste Wahl seien, so Maag.
Mit dem Beschluss erweitert der G-BA seine Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) um einen siebten planbaren Eingriff.
Ein rechtlicher Zweitmeinungsanspruch besteht aktuell bei den Eingriffen zur Amputation beim diabetischen Fußsyndrom, an Gaumen- oder Rachenmandeln, an der Wirbelsäule und bei einer Gebärmutterentfernung. Ebenso sind Zweimeinungen bei Gelenkspiegelungen an der Schulter und bei Implantation einer Knieendoprothese gesetzlich möglich.
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