Politik

Auch nach COVID-19-Erkrankung besteht Anspruch auf eine Schutzimpfung

  • Mittwoch, 24. März 2021

Berlin – Der Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus besteht unabhängig von einer überstandenen Infektion. Das stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion klar.

„Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Para­graf eins Absatz eins der Coronaimpfverordnung unabhängig von einer bereits überstandenen Infek­tion mit SARS-CoV-2“, heißt es darin.

„Aufgrund der anzunehmenden Immunität nach durchge­machter Infektion, zur Vermeidung überschie­ßen­­der Nebenwirkungen und in Anbetracht des aktuell bestehenden Impfstoffmangels“ sollten ehemals an COVID-19 erkrankte Personen aber im Regelfall etwa sechs Monate nach Genesung eine Impfung er­halten, unter Berücksichtigung der Priorisierung.

Laut der Bundesregierung ist die Impfbereitschaft in der Bevölkerung seit Anfang Dezember 2020 kon­tinuierlich gestiegen. Dabei sei insbesondere das Vertrauen in die Sicherheit und Effektivität der Im­pfung maßgeblich.

Weitere wichtige Aspekte seien die Risikowahrnehmung der Erkrankung und das Verantwortungsgefühl für die Gemeinschaft. Mit zunehmendem Alter steige die Impfbereitschaft. Das Robert-Koch-Institut (RKI) befragt laut der Bundesregierung alle drei bis vier Wochen etwa 1.000 Personen aus der deutsch­spra­chi­gen Bevölkerung telefonisch zu Themen rund um die COVID-19-Impfung.

Diese Befragung sei repräsentativ für die deutsche Bevölkerung ab 18 Jahren. Ziel des Monitorings sei, die Impfbereitschaft und -akzeptanz zu erfassen, um zeitnah mögliche Barrieren zu erkennen und ent­sprechende Kommunikationsmaßnahmen abzuleiten, so die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage.

hil

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