Auch nach COVID-19-Erkrankung besteht Anspruch auf eine Schutzimpfung
Berlin – Der Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus besteht unabhängig von einer überstandenen Infektion. Das stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion klar.
„Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Paragraf eins Absatz eins der Coronaimpfverordnung unabhängig von einer bereits überstandenen Infektion mit SARS-CoV-2“, heißt es darin.
„Aufgrund der anzunehmenden Immunität nach durchgemachter Infektion, zur Vermeidung überschießender Nebenwirkungen und in Anbetracht des aktuell bestehenden Impfstoffmangels“ sollten ehemals an COVID-19 erkrankte Personen aber im Regelfall etwa sechs Monate nach Genesung eine Impfung erhalten, unter Berücksichtigung der Priorisierung.
Laut der Bundesregierung ist die Impfbereitschaft in der Bevölkerung seit Anfang Dezember 2020 kontinuierlich gestiegen. Dabei sei insbesondere das Vertrauen in die Sicherheit und Effektivität der Impfung maßgeblich.
Weitere wichtige Aspekte seien die Risikowahrnehmung der Erkrankung und das Verantwortungsgefühl für die Gemeinschaft. Mit zunehmendem Alter steige die Impfbereitschaft. Das Robert-Koch-Institut (RKI) befragt laut der Bundesregierung alle drei bis vier Wochen etwa 1.000 Personen aus der deutschsprachigen Bevölkerung telefonisch zu Themen rund um die COVID-19-Impfung.
Diese Befragung sei repräsentativ für die deutsche Bevölkerung ab 18 Jahren. Ziel des Monitorings sei, die Impfbereitschaft und -akzeptanz zu erfassen, um zeitnah mögliche Barrieren zu erkennen und entsprechende Kommunikationsmaßnahmen abzuleiten, so die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage.
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