Bundesrat pocht bei Notfallreform auf kompetenzrechtliche Zuständigkeit

Berlin – Im Zusammenhang mit der geplanten Reform der Notfallversorgung pocht der Bundesrat auf die Gesetzgebungskompetenzen der Länder. In einer heute beschlossenen Stellungnahme zum Notfallgesetz (NotfallG) wird davor gewarnt, dass das Gesetzgebungsvorhaben den verfassungsrechtlichen Rahmen überdehnen könnte.
Hierfür gebe es „bereits jetzt hinreichende Anhaltspunkte“. Insbesondere die von der Bundesregierung angekündigte Aufnahme des Rettungsdienstes als eigenständigen Leistungsbereich in das Sozialgesetzbuch V könnte ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung in die Länderkompetenz für das Rettungswesen eingreifen.
Wie der Bundesrat ausführt, setze die geplante bundeseinheitliche Abrechnung eine bundeseinheitliche Setzung von Qualitäts- und Organisationsstandards voraus. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren erfolgende Bezüge zum Rettungswesen sehe man daher nur in engen Grenzen als zulässig an.
Der Kabinettsbeschluss zum Notfallgesetz erfolgte im Juli – Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) zufolge soll eine Reform des Rettungswesens im parlamentarischen Verfahren in die Notfallreform integriert werden.
Wie der Bundesrat heute ausdrücklich betonte, ist die Beantwortung der Frage, wie die Notfallversorgung klug aufgestellt und strukturiert werden kann, durch das Grundgesetz den Ländern zugewiesen. Dass diese Frage mit der vorliegenden Reform adressiert werden soll, verstärke die Zweifel an der kompetenzrechtlichen Zulässigkeit des Gesetzesvorhabens.
Grundsätzlich begrüßen die Länder „angesichts der hohen Belastungen der Rettungsdienste und Notaufnahmen das Ziel, die Notfallversorgung zu verbessern“. Eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen Rettungsdienst und ambulantem ärztlichem Bereitschaftsdienst und eine effizientere Steuerung und Vernetzung seien sinnvolle Ansätze.
„Patientinnen und Patienten müssen sich darauf verlassen können, dass sie im Notfall schnell und gut versorgt werden“, kommentierte Diana Stolz (CDU), hessische Ministerin für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege, den Beschluss des Bundesrates. Deshalb müsse der Bund den Ländern bei der Notfallreform die notwendigen Handlungsspielräume lassen.
„Bereits praktizierte regionale Modelle einer Notfallversorgung, in denen die ambulanten, stationären und rettungsdienstlichen Strukturen sektorenübergreifend miteinander verzahnt sind, müssen fortgeführt und weiterentwickelt werden können“, so Stolz. Regionale Lösungsansätze dürften durch den Bundesgesetzgeber nicht konterkariert, sondern müssten unterstützt werden.
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