Politik

Bundessozialgericht: Krankenkassen müssen BZgA nicht finanzieren

  • Dienstag, 18. Mai 2021
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Kassel – Der Bund darf nicht auf Gelder der gesetzlichen Sozialversicherung zugreifen, um eigene Be­hörden und Aufgaben zu finanzieren. Dies verstößt gegen das im Grundgesetz verankerte Selbstverwal­tungs­recht der Kassen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel heute entschied (Az: B 1 A 2/20 R).

Konkret verwarf es die Pflicht der Krankenkassen zur Finanzierung der Bundeszentrale für gesundheit­liche Aufklärung (BZgA). Nach dem 2015 beschlossenen Präventionsgesetz sollten die Krankenkassen für jeden Versicherten jährlich mindestens 45 Cent an die BZgA zahlen.

Der GKV-Spitzenverband verwahrte sich dagegen. Ende 2015 sperrte der Verwaltungsrat des Verbands die Mittel im eigenen Haushalt. Das Bundesgesundheitsministerium als zuständige Aufsichtsbehörde wies den GKV-Spitzenverband jedoch an, die Mittel freizugeben.

Die Klage hiergegen hatte vor dem Bundessozialgericht Erfolg. Die gesetzliche Verpflichtung zur Finan­zierung der BZgA sei verfassungswidrig. Sie verstoße „gegen die durch das Grundgesetz vorgeschriebene Verwaltung der Sozialversicherung durch eigenständige Körperschaften“.

Der Bund müsse die organisatorische und finanzielle Selbstständigkeit der gesetzlichen Sozialversiche­rungsträger wahren, betonten die Kasseler Richter. „Die Beitragsmittel der Versicherten dürfen allein zur Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherung eingesetzt werden.“

Diese Vorgaben des Grundgesetzes habe der Gesetzgeber hier unterlaufen. Das Präventionsgesetz sehe eine „pauschale Vergütung“ der Krankenkassen zur Finanzierung der BZgA vor, unabhängig von be­stimmten Präventionsaufgaben der Krankenkassen. Dies sei dann aber eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.

Ohne Erfolg hatte das Gesundheitsministerium argumentiert, der GKV-Spitzenverband könne sich als öffentlich-rechtliche Körperschaft gar nicht auf eigene Grundrechte berufen. Das BSG entschied, er sei dennoch als „Sachwalter“ der Versicherten zur Klage berechtigt gewesen.

Umgekehrt hielten die Kasseler Richter aber dem Ministerium einen Formfehler vor. Daher konnten sie die Aufsichtsanordnung direkt verwerfen, ohne den Streit dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

afp

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