Politik

Bundesverfassungs­gericht untersagt Ausgangs­beschränkungen zunächst nicht

  • Donnerstag, 6. Mai 2021
Schon kurz nach Beginn der Ausgangsbeschränkung um 21:00 Uhr ist die Kölner Innenstadt nahezu menschenleer./ picture alliance, Henning Kaiser
Schon kurz nach Beginn der Ausgangsbeschränkung um 21:00 Uhr ist die Kölner Innenstadt nahezu menschenleer./ picture alliance, Henning Kaiser

Karlsruhe – Das Bundesverfassungsgericht (BVErfG) hat Eilanträge gegen nächtliche Ausgangsbeschrän­kungen im Zuge der Coronanotbremse abgelehnt. „Damit ist nicht entschieden, dass die Ausgangsbe­schränkung mit dem Grundgesetz vereinbar ist“, teilte das Gericht heute in Karlsruhe aber mit.

Diese Frage müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Mehrere Kläger hatten beantragt, dass das Gericht per Erlass die nächtliche Ausgangsbeschränkung vorläufig außer Vollzug setzt (Az.: u.a. 1 BvR 781/21).

Der Gesetzgeber betrachte die Ausgangsbeschränkung als Mittel, um bisher in den Abendstunden statt­findende private Zusammenkünfte auch im privaten Raum zu begrenzen. „Sie dient damit einem grund­sätzlich legitimen Zweck“, heißt es in dem Beschluss.

Gleichwohl stellten die Richter fest, dass unter Fachleuten umstritten sei, ob die nächtliche Ausgangs­beschränkung geeignet ist, ihr Ziel zu erreichen. Allerdings sehe man auch nicht „eine offensichtliche Unangemessenheit solcher Ausgangs­beschränkungen“.

„Die nächtliche Ausgangsbeschränkung greift tief in die Lebensverhältnisse ein“, heißt es in der Mittei­lung. Die Folgen wirkten sich auf nahezu sämtliche Bereiche privater, familiärer und sozialer Kontakte ebenso wie auf die zeitliche Gestaltung der Arbeitszeiten aus.

Allerdings falle sie in einen Zeitraum, in dem Aktivitäten außerhalb einer Wohnung oder Unterkunft „kei­ne ganz erhebliche quantitative Bedeutung haben“. In der Gesamtbetrachtung würden nach Einschät­zung der Richter die Nachteile für einen wirksamen Infektionsschutz überwiegen, würde die Regelung ausgesetzt.

Die bundesweit verbindlichen Regeln für schärfere Coronamaßnahmen waren vor eineinhalb Wochen in Kraft getreten. In Landkreisen, die drei Tage lang eine Sieben-Tage-Inzidenz von 100 überschritten haben, gelten dann unter anderem Ausgangsbeschränkungen zwischen 22 Uhr und 5 Uhr.

Mit deutschlandweit einheitlichen Regelungen will die Politik einen Flickenteppich in den Bundes­län­dern verhindern und die Ausbreitung des Coronavirus besser in den Griff kriegen.

Mehr als 250 Verfahren gegen das verschärfte Infektionsschutzgesetz sind schon beim BVerfG eingegan­gen. Manche richten sich nach früheren Angaben eines Sprechers gegen das gesamte Maßnahmenpaket, andere nur gegen einzelne Punkte. Unter den Klägern sind Anwälte, aber auch Politiker etwa aus dem Bundestag.

dpa

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