Coronakrise: G-BA verlängert Sonderregeln

Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Coronasonderregeln für die Ausstellung von Krankschreibungen, für ärztlich verordnete Leistungen und Krankentransporte sowie für die telefonische Beratung in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) über den 31. März hinaus verlängert.
Das Gremium reagiert damit auf das anhaltend hohe Infektionsgeschehen. Ziel ist es, Arztpraxen zu entlasten und direkte Arzt-Patienten-Kontakte so gering wie möglich zu halten.
Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können damit wie bisher telefonisch für bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärzte müssen sich persönlich vom Zustand des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden. Die Regel gilt bis zum 30. Juni 2021. Mit dieser Frist, so betonte es der unparteiische G-BA-Vorsitzende Josef Hecken in der Plenumssitzung, wolle das Gremium zum Ausruck bringen, dass eine telefonische Krankschreibung künftig nicht zur Regel werden solle.
In der ASV bleibt der Behandlungsumfang um die Möglichkeit zur telefonischen Beratung für alle Patientengruppen ebenfalls erweitert. Die Vorschrift gilt bis zum 30. Juni 2021.
Krankenhausärzte können weiterhin im Rahmen des Entlassmanagements eine Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis zu 14 Kalendertagen statt bis zu sieben Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus bescheinigen.
Ebenso können sie für die Dauer von bis zu 14 Tagen häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie sowie Hilfs- und Heilmittel verordnen, insbesondere dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll. Außerdem können die Verordnungsmöglichkeiten von Arzneimitteln bei der Entlassung aus dem Krankenhaus wie bisher flexibler gehandhabt werden. Die Regel soll „bis Ende der epidemischen Lage“ gelten.
Heilmittelverordnungen bleiben nach dem G-BA-Beschluss gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Darüber hinaus bleiben Ausnahmen für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege bestehen.
Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten drei Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Außerdem können Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden. Die Regelung gilt bis zum 30. September 2021.
Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an Corona erkrankten Versicherten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, bedürfen wie bisher vorübergehend nicht der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Gilt bis Ende der epidemischen Lage.
Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse bleibt weiterhin für häusliche Krankenpflege, Soziotherapie sowie spezialisierte ambulante Palliativversorgung von drei Tagen auf zehn Tage verlängert (gilt bis 30. September 2021).
Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch übermittelt werden. Dies gilt im Bereich der Heilmittel auch für Folgeverordnungen von Zahnärzten. Ebenso sind weiterhin Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten aufgrund telefonischer Anamnese möglich. Die Vorschrift ist bis 30. September 2021 gültig.
Eine Behandlung kann weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und Patienten einverstanden sind. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung der Patienten per Video erbracht werden (gilt bis 30. September 2021).
Bei den unterschiedlichen Fristen – AU-Bescheinigung bis Ende Juni sowie andere bis Ende September – machte Hecken deutlich, dass es dabei um unterschiedliche Signale gehe. Vor allem die möglichen Verordnungen für Hilfsmittel, Heilmittel, Krankentransport und andere, würden nicht in der Intensität ins Versorgungsgeschehen eingreifen, so dass man nicht so kurze Fristen setzen müsse. Anders sei es bei der telefonischen AU-Bescheinigung: Hier müsse klar gemacht werden, dass „im Sinne der Patientensicherheit Krankschreibungen auch künftig nicht in Call-Centern ausgefüllt werden“, so Hecken. Deshalb gelte dafür eine Frist bis zum 30. Juni.
Außerdem erweiterte der G-BA die Frist für pharmazeutische Unternehmen zur Einreichung der Dossiers für die Nutzenbewertung von Arzneimitteln gegen COVID-19. Wenn sich diese Arzneimittel in einem beschleunigten Zulassungsverfahren bei der Europäische Arzneimittelagentur (EMA) befinden, können die Dossiers nun auf Antrag bis zu fünf Monate nach der Zulassung an den G-BA übermittelt werden.
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