Politik

Coronaverordnung in Thüringen überwiegend zulässig

  • Mittwoch, 28. Februar 2024
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof. /picture alliance, Martin Schutt
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof. /picture alliance, Martin Schutt

Erfurt – Die Thüringer Coronaschutzmaßnahmen vom Herbst 2020 waren nach einer Entscheidung des Thü­ringer Verfassungsgerichtshofs überwiegend rechtmäßig. Die Landesregierung sei insbesondere berechtigt gewesen, die damals verhängten weitreichenden Einschränkungen etwa von privaten Reisen zu erlassen, sagte der Vizepräsident des Gerichts, Lars Schmidt, heute in Weimar während der Verkündung des Urteils.

„Die pandemische Lage entwickelte sich zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses sehr dynamisch und schwer vorhersehbar.“ Deshalb habe es der Landesregierung zugestanden, weitreichende Eingriffe in die Grundrechte von Menschen zu verhängen – obwohl für solche Entscheidung grundsätzlich ein Parlament zuständig sei.

Im Herbst 2020 hatte Deutschland die zweite große Coronawelle erlebt, nachdem die Zahl der registrierten Neuinfektionen im Sommer 2020 deutlich gesunken war. Konkret bezieht sich die aktuelle Entscheidung der Verfassungsrichter auf die Coronaverordnung des Landes vom 31. Oktober 2020, die bis Ende November 2020 galt.

Die AfD-Landtagsfraktion hatte sie dem Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung vorgelegt. Sie hatte vor Ge­richt im Kern argumentiert, die Verordnung insgesamt sei verfassungsrechtlich unzulässig gewesen, weil sie zu weit in die Grundrechte von Menschen eingreife. Dieser Argumentation folgte das Verfassungsgericht aus­drücklich nicht.

Pauschale Schließung von Fitnessstudios unzulässig

Allerdings erklärten die Verfassungsrichter zwei Details der Verordnung für nichtig. Zum einen sei jener Teil der Verordnung verfassungsrechtlich unzulässig, mit dem damals auch Fitnessstudios pauschal geschlossen worden waren. Freizeitsport für Individualsportler, für zwei Sportler aus verschiedenen Haushalten und für mehrere Sportler aus dem gleichen Haushalt waren damals hingegen für zulässig erklärt worden.

Mit dieser pauschalen Verfügung seien die Fitnessstudios gegenüber anderen Einrichtung des Freizeitsports in unzulässiger Weise ungleich behandelt worden, erklärte das Gericht. Es sei immerhin denkbar gewesen, dass auch dort Individualsportler hätten trainieren können.

Unzulässig sind nach der Entscheidung des Gerichts auch mehrere Bußgeldvorschriften aus der Verordnung. Diese seien unter anderem nicht bestimmt genug gewesen, hieß es.

Thüringens Gesundheitsministerin Heike Werner (Linke) reagierte positiv auf die Entscheidung. Sie sei „sehr froh“, dass das Gericht die allermeisten Punkte der Verordnung für zulässig erklärt habe, sagte sie.

Dass Fitnessstudios auf Grundlage dieser Entscheidung versuchen könnten, vom Land Schadenersatz einzu­klagen, könne sie sich nicht vorstellen. Immerhin habe es damals Hilfszahlungen für die betroffenen Unter­nehmen gegeben.

dpa

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