Drei weitere Biomarker-Tests bei Brustkrebs als Entscheidungshilfe

Berlin – Künftig umfasst der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vier biomarkerbasierte Brustkrebstestverfahren. Einen entsprechenden Beschluss hat heute der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) gefasst. Einen ersten Test hatte der G-BA bereits 2019 aufgenommen.
Die Biomarker-Tests sollen – zusätzlich zum bereits etablierten klinisch-pathologischen Vorgehen – dazu beitragen, die Entscheidung der Patientinnen für oder gegen eine Chemotherapie nach einer Operation zu unterstützen.
Solche Tests untersuchen, ob die Aktivität von verschiedenen Genen in den Krebszellen und damit das Risiko für ein Wiederkehren des Tumors niedrig oder hoch ist. Sie können laut G-BA vor allem dann eingesetzt werden, wenn mittels klinischer Faktoren oder anhand der Tumoreigenschaften das individuelle Rückfallrisiko der Frauen nicht sicher bestimmt werden kann.
Die auf dem Markt verfügbaren Biomarker-Tests beruhen auf unterschiedlichen Analyseverfahren, zum Beispiel der Immunhistochemie, der Genexpressionsanalyse oder einem ELISA (Enzyme Linked Immunosorbent Assay).
Der heute vom G-BA getroffene Beschluss umfasst die Anwendungen der spezifischen Vorgehensweisen der Tests EndoPredict, MammaPrint und Prosigna. Sie ergänzen die bereits in der Richtlinie vorhandene Anwendung der Vorgehensweise des Oncotype DX Breast Recurrence Score.
Jährlich erkranken in Deutschland etwa 70.000 Frauen an frühem Brustkrebs. Grob geschätzt können bei circa 20.000 dieser Patientinnen die behandelnden Ärzte allein aufgrund der klinisch-pathologischen Kriterien keine eindeutige Therapieempfehlung für oder gegen eine adjuvante Chemotherapie geben.
Der Beschluss wird nun dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt. Er tritt nach Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
Danach verhandeln Ärzte und Krankenkassen im Bewertungsausschuss die Höhe der ärztlichen Vergütung. Die zusätzlichen biomarkerbasierten Tests können als vertragsärztliche Leistung erbracht werden, wenn eine Abrechnungsziffer vorliegt.
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