Freistellung von Reserveantibiotika geregelt

Berlin – Reserveantibiotika als möglicherweise letzte Therapiemöglichkeit gegen multiresistente Bakterien werden in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) privilegiert behandelt.
Ein Zusatznutzen gilt nach dem Willen des Gesetzgebers automatisch als belegt und auch das Ausmaß des Zusatznutzens wird nicht bewertet. Dies ist bedeutsam, weil der Zusatznutzen Ausgangspunkt für Preisverhandlungen mit den Krankenkassen ist.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat jetzt das Verfahren geregelt, über das pharmazeutische Unternehmen ein neues Reserveantibiotikum von der Verpflichtung freistellen lassen können, im Verfahren der frühen Nutzenbewertung ein vollständiges Dossier vorzulegen.
Das Robert-Koch-Institut (RKI) hatte im Vorfeld Kriterien entwickelt, auf deren Grundlage der G-BA ein neues Antibiotikum als Reserveantibiotikum einstufen kann. Zudem listet das RKI relevante bakterielle Erreger mit Resistenzen auf, beispielsweise den Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA).
Nach der neuen Regelung soll ein pharmazeutischer Unternehmer spätestens vier Monate vor Markteintritt eines neu zugelassenen Antibiotikums die Freistellung von der frühen Nutzenbewertung beim G-BA beantragen. Hierfür stellt der G-BA ein Formular zur Verfügung.
Die darin geforderten Angaben ermöglichen dem G-BA, den Reservestatus eines neuen Antibiotikums entsprechend den RKI-Kriterien festzustellen. Stuft der Bundesausschuss das Arzneimittel als Reserveantibiotikum ein, gilt der Zusatznutzen als belegt, ohne dass pharmazeutische Unternehmen diesen durch weitere Studien nachweisen müssen.
Mit seinem Beschluss zur Freistellung von der frühen Nutzenbewertung legt der G-BA auch Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung fest.
Sind die Voraussetzungen für den Reservestatus des Antibiotikums nicht mehr erfüllt, muss der pharmazeutische Unternehmer ein vollständiges Dossier für die frühe Nutzenbewertung vorlegen. Dies gilt zum Beispiel, wenn das Antibiotikum viel häufiger verschrieben wird, als nach den Vorgaben der strengen Indikationsstellung zu erwarten ist.
Bis das neue Antragsverfahrens zur Freistellung in Kraft tritt, gilt weiterhin die Übergangsregelung, wonach der G-BA die Zusatznutzenbewertung auf der Basis eines formlosen Antrags aussetzen kann.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: