Politik

G-BA berät über neue Altersgrenzen beim Mammografie­screening

  • Dienstag, 23. März 2021
/dpa
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Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) lässt überprüfen, ob ein Mammografiescreening auch für Frauen im Alter zwischen 45 und 49 Jahren sowie zwischen 70 und 74 Jahren und älter einen Nutzen hat. Bisher haben Frauen im Alter von 50 bis 69 Jahren einen Anspruch, an dem Programm zur Früher­kennung von Brustkrebs teilzunehmen.

Der G-BA will das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) beauftragen, Studien zu recherchieren und auszuwerten. Ein Stellungnahmeverfahren könnte laut G-BA vermutlich in der zweiten Jahreshälfte 2022 eingeleitet werden.

Hintergrund für die Aufnahme der Beratungen ist eine Aktualisierung der europäischen Brustkrebsleitli­nie der EU-Kommission. Diese enthält nun die Empfehlung, auch Frauen im Alter von 45 bis 49 sowie zwischen 70 und 74 Jahren in das Früherkennungsprogramm einzubeziehen.

Der G-BA schreibt, die EU-Empfehlungen seien „die rechtliche Grundlage für die Implementierung von organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen im Rahmen des Sozialgesetzbuches“. Die aktualisierten EU-Empfehlungen sollen laut G-BA auch in der Vorprüfungsentscheidung zur strahlenschutz­rechtlichen Zulassung des Mammografiescreeningprogramms aufgegriffen werden, für die das Bundesmi­nisterium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) zuständig ist.

Im Rahmen einer ausführlichen Begutachtung soll das Bundesinstitut für Strahlenschutz (BfS) eine wissenschaftliche Nutzen-Strahlenrisiko-Bewertung für die Früherkennung von Brustkrebs mittels Rönt­genmammographie bei Frauen ab 70 Jahren durchführen. Die Bewertung soll dabei explizit auch Frauen über 74 Jahren einbeziehen, wie es heißt.

„Es wird erwartet, dass das BMU Mitte 2022 seine Verordnung gegeben­enfalls anpassen wird“, schreibt der G-BA. Nach einer solchen Anpassung der Verordnung hätte der G-BA innerhalb von 18 Monaten zu prüfen, ob die Früherkennungsuntersuchung mit neuen Altersgrenzen zu Lasten der gesetzlichen Kran­kenversiche­rung zu erbringen ist.

may/EB

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