G-BA passt Sonderregelungen an Pandemielage an

Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine zeitlich befristeten Coronasonderregelungen beim Thema Arbeitsunfähigkeit und bei verordneten Leistungen bis Ende März 2022 verlängert. Zudem reaktivierte der G-BA bereits ausgelaufene Ausnahmen bei der Qualitätssicherung. Das teilte das Gremium heute mit.
Somit können Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, wie bisher telefonisch für bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden. Die Sonderregelungen gelten unabhängig vom kürzlich gefassten, aber noch nicht rechtskräftigen Beschluss des G-BA zur generellen Krankschreibung per Videosprechstunde.
Heilmittelverordnungen bleiben künftig auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Auch Ausnahmen für bestimmte Fristen bei Verordnungen der häuslichen Krankenpflege bestehen weiter: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten drei Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Zudem können Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnet werden.
Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden. Verordnete Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankten oder von Versicherten, die unter Quarantäne stehen, müssen weiterhin nicht vorher durch die Krankenkasse genehmigt werden.
Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse bleibt weiterhin für häusliche Krankenpflege, Soziotherapie sowie spezialisierte ambulante Palliativversorgung von drei Tagen auf zehn Tage verlängert.
Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch den Arzt erfolgt ist.
Die Verordnung kann dann postalisch an Versicherte übermittelt werden. Dies gilt im Bereich der Heilmittel auch für Folgeverordnungen von Zahnärzten. Ebenso sind weiterhin Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten aufgrund telefonischer Anamnese möglich.
Eine Behandlung kann weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und Patienten damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden.
Die Reaktivierung der Ausnahmen bei der Qualitätssicherung bedeuten, dass Krankenhäuser bis Ende März 2022 beispielsweise von der Mindestausstattung mit Pflegefachkräften bei bestimmten komplexen Behandlungen abweichen können. Es wird bis zu diesem Zeitpunkt in den Krankenhäusern auch auf bestimmte Kontrollen durch den Medizinischen Dienst verzichtet.
Der G-BA reagiert damit auf die vierte Welle der Coronapandemie, die durch sehr hohe Infektionszahlen, eine zu niedrige bundesweite Impfquote und hohe Belastungen für die Intensivstationen der Krankenhäuser geprägt ist.
„Die vierte Welle der Coronapandemie zeigt uns deutlich, was es heißt, zu zögern und zu zaudern, statt vorbeugend entschlossen zu handeln: Es kostet Menschenleben“, sagte Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA. Mit den heutigen Beschlüssen leiste der G-BA einen Beitrag, um Krankenhäuser sowie Arztpraxen zu entlasten und zugleich Patienten zu schützen.
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