G-BA startet Verfahren zur Notfallversorgung und Fernbehandlung

Berlin – Die Beratungen zur standardisierten Ersteinschätzung in der Notfallversorgung sowie Möglichkeiten zur Erweiterung der ausschließlichen Fernbehandlung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seiner Plenumssitzung gestern aufgenommen.
Beide Vorhaben sind Aufträge aus den Gesetzgebungsverfahren der Bundesregierung. Dazu zählt aus dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) der Auftrag, dass der G-BA eine qualifizierte und standardisierten Ersteinschätzung des medizinischen Versorgungsbedarfs erarbeiten soll. Dabei soll auch die Qualifikation des medizinischen Personals, die solch eine telefonische Ersteinschätzung übernehmen soll, geregelt werden.
Außerdem soll laut G-BA geklärt werden, wie gegenüber den Terminservicestellen (TSS) nachgewiesen wird, dass es sich um eine Vermittlung zur unmittelbaren ärztlichen Versorgung in die medizinisch entsprechend gebotene Versorgungsebene gehandelt hat. „Ich freue mich schon über den Auftrag“, erklärte dazu Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA in der Plenumssitzung.
Ein weiterer Auftrag kommt aus dem Digitale-Versorgungs- und Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG): Darin hat der G-BA den Auftrag erhalten, „geeignete Fälle“ festzulegen, bei denen die Arbeitsunfähigkeit (AU) auch bei einer ausschließlichen Fernbehandlung generell möglich wird.
So hatte der G-BA bereits im Juli 2020 Regelungen zur Feststellung bei Arbeitsunfähigkeit bei einer Fernbehandlung zwar festgelegt und auch für die Coronapandemie erweitert. Allerdings, so sieht es der Gesetzgeber, bleibe der Beschluss „bislang hinter den durch die Änderung der Musterberufsordnung-Ärzte eröffneten Möglichkeit einer auch ausschließlichen Fernbehandlung zurück“.
In dem nun gestarteten Beratungsverfahren sollen geklärt werden, wie die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung so angepasst werden, dass eine Bescheinigung auch „ohne vorherige Präsenzbehandlung ermöglicht wird“.
Für welche Konstellationen dies möglich sein soll, soll der G-BA in den kommenden sechs Monaten beraten. „Wir können ja im Urlaub mal darüber nachdenken, was uns einfällt“, erklärte Hecken in seiner ironischen Art in der Plenumssitzung.
In der Gesetzesbegründung wird dem Gremium ein Hintertürchen offen gehalten. „Die Bestimmung der Fäll, in denen eine entsprechende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit mit hinreichender Rechtssicherheit erfolgen kann, obliegt dabei der fachlichen Einschätzung des Gemeinsamen Bundesausschusses“, heißt es.
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