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G-BA: Weitere Einsatzbereiche von PET und PET/CT werden Kassenleistung und Zweitmeinungsverfahren wird ausgebaut

  • Donnerstag, 20. März 2025
/Tyler Olson, stock.adobe.com
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Berlin – Die Einsatzmöglichkeiten der Positronenemissionstomografie (PET) und PET in Kombination mit einer Computertomografie (CT) als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute erweitert. Zudem beschloss der G-BA einen Zweitmeinungsanspruch bei Operation zur Behandlung der Karotisstenose.

Die Ausweitung von PET und PET/CT soll die Therapieentscheidungen bei aggressiven Non-Hodgkin-Lymphomen verbessern, so der G-BA. „Die Entscheidung des G-BA beruht auf der aktuellen Studienlage, die den medizinischen Nutzen einer Stadienbestimmung, das sogenannte Staging, auch im Erkrankungsverlauf als hinreichend belegt ansieht. Bisher ist die PET; PET/CT bei aggressiven Non-Hodgkin-Lymphomen nur dann eine Kassenleistung, wenn vor Behandlungsbeginn das Erkrankungsstadium ermittelt werden soll“, erläuterte Bernhard van Treeck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzender des zuständigen Unterausschusses Methodenbewertung.

Künftig kann PET beziehungsweise PET/CT bei Staging-Untersuchungen bei aggressiven Non-Hodgkin-Lymphomen und bei Verdacht auf Transformation aus einem follikulären Lymphom bei unklaren Ergebnissen der bildgebenden Standarddiagnostik bezüglich der bevorzugt zu biopsierenden Läsion eingesetzt werden. Ausgenommen hiervon ist der Einsatz der PET in der Routine-Nachsorge von Patientinnen und Patienten ohne begründeten Verdacht auf ein Rezidiv.

Der G-BA weist darauf hin, dass die neuen PET- und PET/CT-Leistungen dann abrechenbar sind, wenn der Bewertungsausschuss entsprechende Vergütungsziffern im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) festgelegt hat.

In einem weiteren Beschluss legte der G-BA heute fest, dass sich gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten künftig eine unabhängige zweite ärztliche Meinung einholen können, wenn ihnen eine Operation zur Behandlung der Karotisstenose empfohlen wurde.

Als ein operatives Verfahren kommt unter anderem die sogenannte Endarteriektomie in Frage: Dabei werden die Gefäße an den verengten Stellen chirurgisch eröffnet, die Ablagerungen entfernt und das Gefäß wieder verschlossen. Alternativ kann auch ein sogenanntes transluminales Verfahren zum Einsatz kommen, bei dem das Gefäß mithilfe eines Ballonkatheters aufgeweitet wird. Um das Gefäß längerfristig offen zu halten, wird meist ein Stent eingesetzt. Die als Zweitmeiner tätigen Ärztinnen und Ärzte sollen in Zukunft prüfen, ob die geplante Operation auch aus ihrer Sicht medizinisch wirklich angezeigt ist. Zudem beraten sie zu möglichen Behandlungsalternativen.

Voraussichtlich ab dem 1. Oktober 2025 können ambulant oder stationär tätige Ärztinnen und Ärzte bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Genehmigung beantragen, um Zweitmeinungen zu geplanten gefäßchirurgischen Eingriffen bei Karotisstenosen abgeben und mit den Krankenkassen abrechnen zu dürfen.

Folgende Facharztgruppen besitzen dazu laut G-BA-Beschluss die nötige fachliche Qualifikation: Neurologie, Innere Medizin und Angiologie, Innere Medizin und Kardiologie, Gefäßchirurgie, Radiologie mit besonderer Expertise in endovaskulären Verfahren, Radiologie mit Schwerpunkt Neuroradiologie sowie Neurochirurgie. Die Indikationsstellung soll im Zweitmeinungsverfahren interdisziplinär unter Einbeziehung einer Neurologin oder eines Neurologen erfolgen. Bei Bedarf können darüber hinaus weitere Ärztinnen und Ärzte der oben genannten medizinischen Fachgebiete hinzugezogen werden.

EB/aha

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