Zweitmeinung vor Aortenaneurysma-OP bald durch Radiologen möglich

Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine Änderung seiner Zweitmeinungsrichtlinie beschlossen. Demnach dürfen künftig auch Radiologen unter bestimmten Voraussetzungen vor planbaren Aortenaneurysmaoperationen als Zweitmeinende tätig werden.
Voraussetzung ist eine besondere Expertise in endovaskulären Verfahren. Bislang kamen als Zweitmeinende vor diesen Operationen nur Fachärzte der Gefäßchirurgie, Herzchirurgie, Inneren Medizin/Angiologie sowie der Inneren Medizin/Kardiologie infrage.
Um vor planbaren Aortenaneurysmaoperationen als Zweitmeinende tätig werden zu können, müssen Radiologen mindestens 100 endovaskuläre Interventionen und mindestens 20 einschlägige theoretische Fortbildungseinheiten im Umfang von je 45 Minuten nachweisen.
Sobald der Beschluss in Kraft tritt, können sie bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung eine Abrechnungsberechtigung zur Abgabe einer Zweitmeinung beantragen.
Das Verfahren zu den Aortenaneurysmaoperationen ist das elfte Zweitmeinungsverfahren, das als reguläre Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung steht.
Es umfasst planbare offenchirurgische oder endovaskuläre Operationsverfahren bei thorakalen, abdominalen oder thorakoabdominalen Aortenaneurysmen. Dazu zählen die Resektion und der Ersatz (Interposition) an der Aorta sowie die endovaskuläre Implantation von Stentprothesen.
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