Politik

Gesetzentwurf zur Triage in Arbeit

  • Montag, 7. März 2022
/winyu, stock.adobe.com
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Berlin – Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Triage sollen über eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) umgesetzt werden. Dies sieht eine sogenannte Formulierungshilfe der Koalitionsfraktionen vor, die dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt.

Der Erste Senat des BVerfG hatte im Dezember entschieden, dass der Gesetzgeber dafür Sorge tragen müsse, dass „jede Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Verteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Behandlungsressourcen hinreichend wirksam verhindert“ wird. Bei der konkreten Ausgestaltung komme ihm ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu.

Laut der Formulierungshilfe soll im IfSG eine Regelung eingeführt werden, durch die das Risiko einer Benachteiligung bei der Zuteilung pandemiebedingt nicht ausreichender intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten vermieden werden soll. Dabei sei zu beachten, dass vorrangig alle Anstrengungen unternommen werden müssten, um den Fall pandemiebedingt nicht ausreichender intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten zu verhindern, so heißt es in Begründung des Gesetzentwurfes. Der neue § 5c des IfSG werde ausschließlich für den Fall geschaffen, dass dies krisenbedingt nicht gelänge.

Der neue Paragraf beschreibt die wesentlichen Kriterien für eine ärztliche Entscheidung über die Zuteilung von pandemiebedingt nicht ausreichenden überlebenswichtigen, intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten im Krankenhaus: Die Entscheidung dürfe nur unter Berücksichtigung des Patientenwillens sowie der Dringlichkeit der intensivmedizinischen Behandlung und der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit der betroffenen Patientinnen und Patienten vorgenommen werden, heißt es dort.

Insbesondere Komorbiditäten oder die Gebrechlichkeit dürften nur berücksichtigt werden, soweit sie aufgrund ihrer Schwere oder Kombination die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit erheblich verringern.

Die Entscheidung soll von zwei mehrjährig intensivmedizinisch erfahrenen praktizierenden Fachärzten mit der Zusatzweiterbildung Intensivmedizin einvernehmlich getroffen werden, die den Patienten unabhängig voneinander begutachtet haben. Besteht kein Einvernehmen, soll eine weitere, gleichwertig qualifizierte ärztliche Person hinzugezogen und mehrheitlich entschieden werden.

Begleitend zu diesen Verfahrensregelungen soll zudem die ärztliche Ausbildung um Inhalte zu behinderungsspezifischen Besonderheiten ergänzt werden. Auch werde das Gespräch mit der Bundesärztekammer (BÄK) gesucht, damit die Vorgehensweise in den Fällen der pandemiebedingt nicht ausreichenden Behandlungskapazitäten insbesondere in Fort- und Weiterbildung vermittelt werden könne. Hierdurch solle das Risiko insbesondere der unbewussten Stereotypisierung nachhaltig reduziert und mehr Fachwissen zu behinderungsspezifischen Besonderheiten aufgebaut werden.

EB/aha

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