Politik

Gesundheits­ministerium will bei Vergütung der Terminservicestellen nachsteuern

  • Freitag, 30. Oktober 2020
/Stockfotos-MG, stock.adobe.com
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Berlin – Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will den Krankenkassen Ausgaben von etwa einer Milliarde Euro ersparen. Im Gesetzentwurf zum „Gesetz zur Weiterentwick­lung der Gesundheitsversorgung“ (GVWG), das dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt, ist vor­gesehen, ein Korrekturverfahren zur partiellen Bereinigung der morbiditätsbedingten Ge­samtvergütung (MGV) einzuführen.

Hintergrund ist eine Regelung aus dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) von 2019, wonach bestimmte Leistungen, welche hauptsächlich aus den Terminservicestellen (TSS) entstehen, gesondert vergütet werden sollten. Damit wollte die Bundesregierung beispielsweise offene Sprechstunden sowie die umstrittene Terminvergabe durch die TSS fördern.

Seit dem 1. September sind diese Leistungen nicht mehr Teil der MGV, sondern fließen extrabudgetär an die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten. Zuvor sollte eine Bereinigung der MGV um die Leistungsbestandteile erfolgen, welche zuvor schon Teil ebendieser waren.

Krankenkassenverbände hatten aber darauf hingewiesen, dass es aufgrund verschiedener Faktoren zu einer deutlichen Unterschätzung der zu bereinigenden Summen kommen könnte. Zusätzlich sollen in einigen Bezirken der Kassenärztlichen Vereinigungen die Leistungen aus der TSS nicht korrekt kodiert worden sein, heißt es aus Berichten der Krankenkassen. Auch damit seien Verzerrungen für die Bereinigung der MGV entstanden.

Richtig seien die Leistungen beispielsweise in Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hamburg und Westfalen-Lippe berechnet worden, heißt es. Insgesamt sollen somit die Werte bis zu 50 Prozent unter dem zu erwarteten Schätzwert liegen.

Dem Vernehmen nach wird mit einer daraus resultierenden Mehrbelastung von mehr als zwei Milliarden Euro gerechnet, die sich über die kommenden Jahre weiter aufrechnen werden.

Im Gesetzentwurf heißt es dazu, mit der Regelung eines Korrekturverfahrens sollen nach Ablauf des auf ein Jahr begrenzten Bereinigungszeitraums festgestellte mögliche Diffe­renzen, die durch eine unerwartet niedrige Inanspruchnahme von extrabudgetär zu ver­gütenden und aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu bereinigenden Leis­tungen während des Bereinigungszeitraums entstanden sind, soweit reduziert werden, dass sie einem „erwartbaren Niveau“ entsprechen.

aha/bee

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