Details für Finanzierung des Terminservicegesetzes stehen fest

Berlin – In der vergangenen Woche hatten sich Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband auf Eckpunkte zur Umsetzung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) verständigt. Jetzt liegen die Details vor, wie die Leistungen extrabudgetär vergütet werden. Festgelegt wurden auch weitere Regeln für die Terminvermittlung durch den Hausarzt, die offene Sprechstunde und die Behandlung neuer Patienten.
Wie die KBV mitteilte, hat der Bewertungsausschuss beschlossen, dass die im TSVG vorgesehene extrabudgetäre Vergütung jeweils für eine Arztgruppe und das Behandlungsquartal gilt. Dies betrifft die Terminvermittlung durch die Terminservicestellen (TSS) oder den Hausarzt ebenso wie die fünf offenen Sprechstunden und die Behandlung neuer Patienten. Es würden alle Untersuchungen und Behandlungen, die Ärzte einer Arztgruppe für einen Patienten im Quartal durchführen (Arztgruppenfall), zu festen Preisen vergütet, hieß es von der Körperschaft.
Bereits seit Inkrafttreten des TSVG am 11. Mai können Ärzte und Psychotherapeuten die Behandlung von Patienten extrabudgetär abrechnen, die über die TSS vermittelt werden („TSS-Terminfall“). Ab September erhalten sie zusätzlich zeitgestaffelte Zuschläge auf die jeweilige Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale von 20, 30 und 50 Prozent. Einen 50-prozentigen Zuschlag gibt es außerdem für den „TSS-Akutfall“, wenn der Termin innerhalb von 24 Stunden nach Ersteinschätzungsverfahren über die 116117 erfolgte.
KBV und GKV-Spitzenverband haben nunmehr festgelegt, wie die Zuschläge abgerechnet werden. Es wird dazu für jede Arztgruppe neue Gebührenordnungspositionen (GOP) geben, die in die einzelnen EBM-Kapitel 3 bis 27 (ohne Kapitel 12 Labormedizin und 19 Pathologie) und in den EBM-Abschnitt 30.7 (Schmerztherapie) aufgenommen werden.
Hausarzt-Vermittlungsfall: Dringlichkeit definiert
Details wurden laut KBV auch zur Vergütung für Hausärzte geregelt, die einen dringenden Facharzttermin vermitteln. Danach erhalten sie ab dem 1. September einen extrabudgetären Zuschlag in Höhe von zehn Euro auf die Versichertenpauschale (GOP 03000 und 04000). Der Bewertungsausschuss habe dazu die nötigen Definitionen getroffen.
Demnach gilt ein Termin dann als medizinisch dringend erforderlich, wenn er innerhalb von vier Kalendertagen liegt, nachdem der Hausarzt eine Behandlungsnotwendigkeit festgestellt hat. Geklärt wurde, dass Hausärzte den Zuschlag auch erhalten, wenn ein Patient den vermittelten Termin nicht wahrnimmt. Weiterbehandelnde Fachärzte erhalten die entsprechenden Leistungen im Arztgruppenfall bereits seit Inkrafttreten des Gesetzes extrabudgetär und damit in voller Höhe vergütet.
Behandlung neuer Patienten
Ab dem 1. September können Ärzte der KBV zufolge zudem die Behandlung neuer Patienten extrabudgetär abrechnen – auch dabei gilt der Arztgruppenfall. Als „neue Patienten“ gelten Patienten, die erstmals oder erstmals nach zwei Jahren eine von maximal zwei Arztgruppen einer Praxis aufsuchen. Denn die extrabudgetäre Abrechenbarkeit von Neupatienten wird auf zwei Arztgruppen begrenzt.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Anästhesisten, Humangenetiker, Labormediziner, Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgen, Nuklearmediziner, Pathologen und Radiologen. Eine weitere Ausnahme gilt für neu gegründete Praxen und im Falle von Gesellschafterwechsel: Sie erhalten Leistungen für neue Patienten erst nach zwei Jahren extrabudgetär vergütet.
Offene Sprechstunden: Fachgruppen und Vergütung
Fest stehet nun auch die Regeln für die offenen Sprechstunden. Augenärzte, Chirurgen, Gynäkologen, HNO-Ärzte, Hautärzte, Kinder- und Jugendpsychiater, Nervenärzte, Neurologen, Orthopäden, Psychiater und Urologen müssen danach ab 1. September mindestens fünf Stunden pro Woche als offene Sprechstunde ohne vorherige Terminvereinbarung anbieten. In der offenen Sprechstunde werden alle Leistungen im Arztgruppenfall extrabudgetär und damit in voller Höhe vergütet – für bis zu fünf offene Sprechstunden je Kalenderwoche.
Der Bewertungsausschuss hat dafür eine pauschale Obergrenze eingeführt: Sie liegt bei 17,5 Prozent der Arztgruppenfälle einer Arztpraxis des Vorjahresquartals. Bis zu dieser Höhe werden die Arztgruppenfälle extrabudgetär vergütet. Weitere Details sollen dazu bis zum 31. August vereinbart werden, wie die KBV erklärte.
Darüber hinaus hat der Bewertungsausschuss die Details für die Bereinigung der neuen Leistungen festgelegt, denn die extrabudgetäre Vergütung der Untersuchungen und Behandlungen (nicht der Zuschläge) geht mit einer gleichzeitigen Kürzung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) einher. Demnach wird die MGV einmalig um die extrabudgetären Fälle verringert, die in der Anfangszeit in einem definierten Zeitraum von jeweils vier Quartalen durchgeführt werden.
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