Politik

Karlsruhe weist Verfassungs­beschwerde von Ehepaar mit Sterbewunsch ab

  • Freitag, 5. Februar 2021
/picture alliance, RTN - Radio Tele Nord, Frank Bründel
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Karlsruhe – Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde für unzulässig er­klärt, mit der ein älteres, sterbewilliges Ehepaar ein tödliches Arzneimittel einklagen wollte.

Die Karlsruher Richter verwiesen auf das Grundsatzurteil zur Sterbehilfe aus dem Februar 2020. Dadurch hätten sich die Möglichkeiten der Kläger wesentlich verbessert, „ihren Wunsch nach einem selbstbe­stimmten Lebensende zu verwirklichen“. Darum müssten sie sich zunächst bemühen (Az. 1 BvR 1837/19).

Der Zweite Senat des BVerfG hatte damals in einem aufsehenerregenden Urteil das einige Jahre zuvor ver­hängte Verbot der geschäftsmäßigen Suizidhilfe für nichtig erklärt und erstmals ein Recht auf selbst­be­stimmtes Sterben anerkannt. Dabei hat „geschäftsmäßig“ nichts mit Geld zu tun, sondern bedeutet „auf Wiederholung angelegt“.

Seitdem machen sich Ärzte und Suizidhelfer, die regelmäßig anderen beim Sterben helfen, nicht mehr strafbar. Die Kläger wollten sich trotzdem die Erlaubnis zum Kauf einer tödlichen Dosis Natriumpento­barbitral erstreiten. Verschreiben lassen könnten sie es sich nicht, argumentierten sie, weil das ärztliche Landesstandesrecht dies nicht erlaube.

Es sei dem Ehepaar aber zuzumuten, ihre Bemühungen wiederaufzunehmen, das Mittel zu erlangen, ent­schied das Gericht nun. Die Möglichkeit dazu sei wegen des Urteils von 2020 „wesentlich verbessert“. Eine Suche nach Suizidbeihelfern und verschreibungswilligen Ärzten sei nicht aussichtslos.

Das klagende Ehepaar sei „zunächst gehalten, durch aktive Suche nach suizidhilfebereiten Personen im Inland, durch Bemühungen um eine ärztliche Verschreibung des gewünschten Wirkstoffs oder auf ande­rem geeignetem Weg ihr anerkanntes Recht konkret zu verfolgen“. Nur so lasse sich „ermessen, welche konkreten Gestaltungsmöglichkeiten und tatsächlichen Räume die nunmehr geltende Rechtslage bietet“.

Die Deutsche Stiftung Patientenschutz liest die Entscheidung als Aufforderung an den Bundestag, trotz der Wahl im September keine vorschnellen Festlegungen zu treffen. „Insbesondere wenn es um staatlich organisierte Beratungsangebote geht, sieht man, dass die vorgelegten Konzepte kaum in der Lage sind, die Selbstbestimmung eines Menschen objektiv zu ermitteln“, sagte Vorstand Eugen Brysch.

Derzeit arbeitet die Politik an einer Neuregelung. Die Richter schreiben, dass sie dem auch nicht vorgrei­fen wollen.

dpa/afp

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