Politik

Kataloge geplant: Pflege soll mehr heilkundliche Leistungen übernehmen

  • Dienstag, 10. September 2024
/picture alliance, Friso Gentsch
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Berlin – Heilkundliche Leistungen, die entsprechend qualifizierte Pflegefachpersonen künftig erbringen dür­fen, sollen in einem speziellen Katalog zusammengeführt werden. Das geht aus dem Referen­tenentwurf für das Pflegekompetenzgesetz hervor, den das Bundesgesundheitsministerium (BMG) jetzt ver­öffentlicht hat.

Demnach sollen der GKV-Spitzenverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung sowie die Spitzenverbände der ambulanten Pflegedienste und der stationären Pflegeeinrichtungen bis zum 31. Dezember 2025 einen Ka­talog an heilkundlichen Leistungen vorlegen, die Pflegefachpersonen nach ärztlicher Diagnose und Indika­tions­stellung selbstständig erbringen können.

Zudem sollen sie einen weiteren Katalog an Leistungen erstellen, die Pflegefachpersonen selbstständig als Folgeverordnungen veranlassen können, einschließlich der dafür benötigten Hilfsmittel. Schließlich sollen sie Rahmenvorgaben zur interprofessionellen Zusammenarbeit erarbeiten.

Die Kataloge sollen auch enthalten, welche Qualifikationen die Pflegenden erworben haben müssen, um die jeweiligen Leistungen selbstständig erbringen zu können. Zu den Qualifikationen können neben der Ausbil­dung auch Berufserfahrung und Weiterbildungen zählen.

Die jeweiligen Leistungen können die Pflegenden bei zugelassenen Ärzten erbringen, in Medizinischen Ver­sorgungszentren, bei ambulanten Pflegediensten oder in stationären Pflegeeinrichtungen. Vertragsärzte können einer Pflegefachperson, die über die entsprechende Qualifikation verfügt, die selbstständige Aus­übung der in den Katalogen vereinbarten heilkundlichen Leistungen übertragen.

Erweiterte heilkundliche Leistungen

Künftig soll im Sozialgesetzbuch V (SGB V) zwischen drei Leistungen unterschieden werden, die Pflegekräfte je nach ihrer Qualifikation erbringen dürfen: „pflegerische Leistungen“, „heilkundliche Leistungen“ und „erwei­terte heilkundliche Leistungen“.

Heilkundliche Leistungen sollen demnach Pflegefachpersonen erbringen dürfen, die eine dreijährige gene­ra­listische Pflegeausbildung absolviert haben. Dazu zählen zum Beispiel Leistungen der häuslichen Kranken­pflege und der medizinischen Behandlungspflege.

Unter pflegerischen Leistungen versteht das BMG alle Leistungen, die keine heilkundlichen Leistungen sind: Tätigkeiten also, die auch von Pflegeassistenzberufen übernommen werden können. Erweiterte heilkundliche Leistungen sind Tätigkeiten, die Pflegenden mit einer hochschulischen Ausbildung vorbehalten sind.

Sie betreffen zum Beispiel die Bereiche diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz. „Der Begriff der erweiterten heilkundlichen Leistungen bezieht sich auf Aufgaben, die in der Versorgung bisher Ärztinnen und Ärzten vorbehalten waren“, heißt es in dem Gesetzentwurf.

Vorbehaltsaufgaben berücksichtigen

In der Gesetzesbegründung wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Ausübung pflegerischer Tätig­keiten auch die Vorbehaltsaufgaben aus dem Pflegeberufegesetz berücksichtigt werden müssen.

Diese Aufgaben umfassen die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und Planung der Pflege, die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses sowie die Analyse, Evaluation, Siche­rung und Entwicklung der Qualität der Pflege.

„Die Vorbehaltsaufgaben sind berufsrechtlich als absolute Vorbehaltsaufgaben ausgestaltet“, heißt es in der Gesetzesbegründung. „Das bedeutet, dass andere Berufsgruppen diese Aufgaben nicht erbringen dürfen. Die Vorbehaltsaufgaben werden durch Pflegefachpersonen in eigener Verantwortung einschließlich der Haftung für fehlerhafte Entscheidungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots erbracht.“

Beruf für ausländische Pflegekräfte attraktiver machen

Mit dem Pflegekompetenzgesetz will die Regierung dazu beitragen, „die vielfältigen Kompetenzen von Pflege­fachpersonen in der Versorgung“ besser zu nutzen – auch vor dem Hintergrund des weiter voranschreitenden demografischen Wandels.

Mit dem Gesetz soll auch die Arbeit in der Pflege für ausländischen Pflegekräfte attraktiver gemacht werden.

„International übernehmen Pflegefachpersonen, insbesondere mit Bachelor- oder Masterabschluss, häufig weitergehende, eigenverantwortliche Aufgaben in der Versorgung und sorgen damit nicht nur für eine bes­sere Versorgung, sondern tragen im Rahmen einer Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams auch zur Entlastung von Ärztinnen und Ärzten bei“, heißt es in dem Gesetzentwurf.

„Dabei geht es nicht darum, Befugnisse anderer Berufsgruppen im Gesundheitswesen zu beschneiden, son­dern den Pool der fachkompetenten Personen in der Versorgung zu erweitern.“

Der Gesetzentwurf enthält verschiedene weitere Vorgaben aus dem Bereich der Pflege. Unter anderem will das BMG die Professionalisierung der Pflege in Deutschland unterstützen, indem es die Vertretung der Pflege­berufe auf Bundesebene einheitlich regelt.

So soll in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung der Länder festgelegt werden, welche Organisation bezie­hungsweise Organisationen zukünftig als maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene gelten sollen.

Zudem soll der Spitzenverband Bund der Pflegekassen dazu verpflichtet werden, ein Gutachten dazu vorzule­gen, weshalb die Zahl der Pflegebedürftigen zuletzt stärker gestiegen ist als erwartet. Das Gutachten soll da­bei unter anderem die Frage beantworten, welche Auswirkungen das im Jahr 2017 eingeführte Instrument der Pflegebegutachtung auf diese Entwicklung hat.

fos

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