Politik

Kinderärzte plädieren für Ablösung des Ersatzverfahrens

  • Freitag, 21. Juni 2024
/Drazen, stock.adobe.com
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Berlin – Der Bundesverband der Kinder und Jugendärzte (BVKJ) fordert eine Ablösung des Ersatzverfahrens bei Patientinnen und Patienten ohne elektronische Gesundheitskarte (eGK). Das bisherige Verfahren verursache Bürokratie und Unsicherheit in den Praxen, erklärte BVKJ-Präsident Michael Hubmann heute in Mannheim.

Das Ersatzverfahren komme vor allem bei der Behandlung von Neugeborenen zum Einsatz, wenn für diese noch keine Versichertenkarte vorliegt. Die Ausstellung der notwendigen Unterlagen für die eGK erfolge in manchen Bundesländern nur mit langer Verzögerung von bis zu einem halben Jahr.

Die Praxen müssen dann Name und Geburtsdatum sowie Postleitzahl des versicherten Kindes, Krankenkasse und Versichertenart und nach Möglichkeit die Versichertennummer erheben. Dieses bürokratische Verfahren sei derzeit ohne Alternative, damit notwendige Behandlungen durchgeführt werden können.

Zudem sei diese Situation für Praxen unbefriedigend, da sie sich bei unklarem Versicherungsschutz gezwungen fühlen würden, Impfungen zu verschieben, und sich die Praxen nicht sicher sein könnten, dass die Angaben stimmen.

Vor allem löse das Ersatzverfahren aber einen großen Verwaltungsaufwand aus – insbesondere, wenn der Patient noch nie in der Praxis war, da die Patientendaten dann noch nicht vorliegen und die Krankenversicherungsnummer sowie andere Daten nicht verifiziert werden können.

Auch gebe es oft Probleme, weil die Kassen selbst bei kleineren Abweichungen der Daten – die beispielsweise bei der Transkription fremder Alphabete auftreten können – oftmals aufwändige Prüfverfahren und Rückforderungen einleiten würden.

Wenn die geplante beitragsfreie Anmeldung eines Kindes in der gesetzlichen Krankenversicherung daran scheitert, dass der andere Elternteil in der privaten Krankenversicherung versichert ist und letztlich im Anmeldejahr über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, würden Ersatzverfahren ein Risiko bergen. Eine weitere Unsicherheit bestehe, wenn der Vaterschaftsstatus des Kindes später nicht anerkannt wird oder unrichtig war.

Es sei auch schon vorgekommen, dass Eltern falsche Versichertenkarten für sich selbst vorgelegt haben. Erfolge dann Monate später ein Regress durch die vermeintlich zuständige Krankenkasse, könne die Rechnung kaum mehr privat liquidiert werden.

Wegen all dieser Probleme und Unwägbarkeiten brauche es eine grundlegende Reform, forderte Hubmann. Das Ersatzverfahren dürfe jedoch nicht abgeschafft werden, ohne eine alternativen Abrechnungsmöglichkeit einzuführen.

Der BVKJ schlägt vor, die Krankenkassen zu verpflichten, eine vereinfachte Prüfung der Versicherung auf Basis der Geburtsbescheinigung aus der Klinik aufzuerlegen. Dafür solle eine Frist von vier Wochen gelten.

Stelle die Kasse die Versicherungsbestätigung nicht innerhalb der Frist aus, könne die Praxis demnach eine Privatabrechnung erstellen und die Kasse sei dann verpflichtet, dem Patienten die Rechnung später zu erstatten.

Alternativ sei auch denkbar, einen vorläufigen Versichertenschutz kurzfristig bei den Kassen – möglicherweise analog zur Deckungszusage bei anderen Versicherungsarten – oder die Abrechnung über die Versichertenkarte der Eltern zu ermöglichen. Regresse bei vorgelegter Elternversicherung müssten in jedem Fall unterbleiben.

lau

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