Koalition plant Reform des Notlagentarifs in der PKV

Berlin – Die Große Koalition will den Notlagentarif in der privaten Krankenversicherung reformieren. Das geht aus einem Änderungsantrag für ein Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) hervor, der dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt. Damit soll das Versicherungsvertragsgesetz angepasst werden.
Vorgesehen ist demnach zum Beispiel einen Direktanspruch der Leistungserbringer auf Leistungserstattung gegen den Versicherer einzuführen. Damit würde die Regelung der bereits bestehenden aus dem PKV-Basistarif angepasst.
Gelant ist darüber hinaus ein Aufrechnungsverbot für den Versicherer, mit Prämienforderungen gegen eine Forderung des Versicherungsnehmers aus der privaten Krankheitskostenversicherung oder der privaten Pflegepflichtversicherung, sofern der Versicherungsnehmer im Notlagen- oder Basistarif versichert ist.
Die Privatversicherer können somit offene Forderungen der Leistungserbringer an sie nicht mit offenstehenden Prämien des PKV-Versicherten verrechnen. Hintergrund dürfte ein Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) aus Dezember 2018 sein (Az.: IV ZR 81/18).
Der BGH entschied damals, dass ein im Notlagentarif privatversicherter Mann die Kosten aus einer Krankenhausbehandlung in Höhe von 1.900 Euro selbst bezahlen musste. Der Versicherer habe das Geld zur Verringerung der Beitragsschulden nutzen dürfen. Bei der Einführung des Notlagentarifs habe der Gesetzgeber diese Aufrechnung nicht untersagt.
Der Notlagentarifs in der privaten Krankenversicherung wurde 2013 eingeführt. Er soll unter anderem sicherstellen, dass PKV-Versicherte auch im Fall von Beitragsrückständen eine Notversorgung erhalten. Diese ist insbesondere auf akute Erkrankungen und
Schmerzzustände sowie auf die Felder Schwangerschaft und Mutterschaft beschränkt.
In den Notlagentarif rutschen PKV-Versicherte automatisch. Das Gesetz schreibt vereinfacht gesagt fest, dass nach einem Zahlungsrückstand in Höhe von zwei Monatsprämien und zwei Mahnungen der Vertrag ruht. Ab dann gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif versichert.
Für den vom Leistungsumfang deutlich reduzierten Notlagentarif ist eine geringere Prämie zu zahlen. Die Höhe legen die Versicherungsunternehmen selbst fest. Wie der PKV-Verband schreibt, handelt es sich bei dem Notlagentarif um eine Lösung für vorübergehende Zahlungsunfähigkeit.
Deshalb würden Hilfebedürftige im Sinne des Sozialrechts nicht im Notlagentarif versichert, sondern erhielten vom Staat einen Zuschuss zu ihrem Versicherungsbeitrag und können zum Beispiel in den Basistarif wechseln.
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