Versicherer dürfen im PKV-Notlagentarif mit alten Beitragsrückständen aufrechnen

Karlsruhe – Im sogenannten Notlagentarif der privaten Krankenversicherung (PKV) dürfen die Versicherer aktuelle Behandlungskosten mit alten Beitragsschulden verrechnen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit einem heute veröffentlichten Urteil (Az.: IV ZR 81/18). Danach muss ein Mann aus Niedersachsen Krankenhausbehandlungskosten in Höhe von 1.900 Euro selbst bezahlen, entsprechend verringern sich seine Beitragsschulden.
Der Mann ist seit 1983 bei einem Privatunternehmen krankenversichert, konnte zuletzt aber die Beiträge nicht mehr bezahlen. Deshalb kam er 2016 in den Notlagentarif. Dieser wurde 2013 eingeführt. Der monatliche Beitrag beträgt derzeit nur 79,14 Euro. Dafür besteht ein Behandlungsanspruch auch nur bei chronischen Krankheiten, Schwangerschaft und Mutterschaft sowie akuten Schmerzen und medizinischen Notlagen. Zudem werden die früher angesparten Altersrücklagen aufgebraucht.
Einige Zeit später musste der Mann ins Krankenhaus. Die Rechnung in Höhe von 1.900 Euro bezahlte die private Krankenversicherung nicht. Vielmehr rechnete sie mit noch bestehenden Beitragsschulden des Mannes aus der Zeit vor Einstufung in den Notlagentarif auf.
Wie nun der BGH entschied, ist dies zulässig. Generell sei laut Gesetz eine Aufrechnung von Leistungsansprüchen aus einer Versicherung mit Beitragsschulden möglich. Bei der Einführung des Notlagentarifs habe der Gesetzgeber dies in keiner Weise beschränkt. Dabei sei die Aufrechnung auch dann zulässig, wenn das Geld gar nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten zusteht, hier dem Krankenhaus.
Das Ziel des Gesetzgebers, allen Bürgern eine Notfallversorgung zu sichern, werde durch die Aufrechnung nicht beeinträchtigt, heißt es in dem Karlsruher Urteil. Denn tatsächlich Hilfebedürftige, die Hartz-IV- oder Sozialhilfeleistungen erhalten, würden nicht im Notlagentarif versichert.
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