Krankenhäuser erhalten 450 Millionen Euro für „Coronaprämie 2.0“

Berlin – Rund 1.000 Krankenhäuser erhalten Mittel für erweiterte Coronaprämien, die an die Mitarbeiter ausgeschüttet werden. Insgesamt werden 450 Millionen Euro auf die Kliniken verteilt. Dies geht aus der gestern vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) veröffentlichten Liste der Krankenhäuser hervor, die gemäß § 26d KHG Anspruch auf eine „Coronaprämie 2.0“ haben.
Die Prämie stellt aus Sicht der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) ein Zeichen der Wertschätzung für die Pflege dar und zeige die breite Beteiligung der Krankenhäuser zur Bewältigung der Coronapandemie.
„Die Prämie ist auch ein Zeichen des Staates, der Gesellschaft, dass man die geleistete Arbeit in der Pandemie würdigt und wertschätzt. Und diese Anerkennung zeigt sich auch in finanzieller Wertschätzung“, erklärte der Vorstandsvorsitzende der DKG, Gerald Gaß. Die Pflege habe sich diese Coronaprämie verdient.
Bis zu 6,8 Millionen Euro erhalten einzelne Kliniken – abhängig davon wie viele COVID-19-Patienten im vergangenen Jahr am jeweiligen Standort behandelt worden sind. Grundsätzlichen Anspruch auf eine Prämie als Sonderleistung haben Kliniken gemäß der gesetzlichen Vorgabe dann, wenn sie im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 durch die Behandlung von mit dem Coronavirus infizierten Patienten besonders belastet waren.
Die große Anzahl der anspruchsberechtigten Kliniken belegt aus Sicht der DKG wie flächendeckend die Coronaversorgung in den deutschen Krankenhäusern geleistet wurde. „Die immer wieder vorgetragene Behauptung, dass COVID-Versorgung nur in einigen wenigen Kliniken der Maximalversorgung stattgefunden hat, wird damit durch das tatsächliche Versorgungsgeschehen eindeutig wiederlegt“, betonte Gaß. Vielmehr hätten Krankenhäuser in allen Versorgungsstufen und Regionen ihre Leistungsfähigkeit bewiesen.
Anspruchsberechtigt sind Krankenhäuser mit weniger als 500 Betten, wenn mindestens 20 SARS-CoV-2-Fälle beziehungsweise Krankenhäuser mit mehr als 500 Betten und wenn mindestens 50 SARS-CoV-2-Fälle behandelt wurden.
Krankenhäuser, die bereits auf der Grundlage des § 26a KHG für eine Coronaprämie anspruchsberechtigt waren, werden bei der Verteilung berücksichtigt, wenn sie im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2020 die oben genannte Bedingung erfüllen.
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