Politik

Krankenhäuser mit Kinderabteilungen können Sicherstellungs­zuschlag erhalten

  • Donnerstag, 1. Oktober 2020
/Monkey Business, stock.adobe.com
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Berlin – Krankenhäuser in strukturschwachen Regionen, die Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin vorhalten, können künftig einen Sicherstellungszuschlag erhalten. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entschieden. Die Zuzahlungen können dem Gremium zufolge „zeitnah“ vereinbart werden und bereits für 2021 gelten.

Mit Sicherstellungszuschlägen können Krankenhäuser im ländlichen Raum zusätz­lich finanziell durch die Krankenkassen unterstützt werden, die aufgrund einer geringen Aus­las­tung nicht kostendeckend arbeiten, für die regionale Versorgung der Bevölkerung aber notwendig sind.

Bisher hatte der G-BA als basisversorgungsrelevante Leistungen eines Krankenhauses im Sinne der Sicherstellungszuschläge bereits die Fachabteilung für Innere Medizin, eine chirurgische Fachabteilung und/oder eine Geburtshilfe oder Gynäkologie als Vorausset­zung definiert. Neu hinzu kommt nun die Kinder- und Jugendmedizin.

Beim Festsetzen der Regelungen für Sicherstellungszuschläge soll der G-BA berücksichti­gen, wann ein Krankenhaus als unverzichtbar gilt und wann ein strukturell bedingter geringer Versorgungsbedarf vorliegt.

Für die Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin sieht der G-BA eine flächen­de­ckende Versorgung in Gefahr, wenn durch die Schließung eines Krankenhauses für zu­sätzlich 800 Menschen unter 18 Jahren Pkw-Fahrzeiten von mehr als 40 Minuten not­wendig sind, um bis zur nächstgelegenen geeigneten Klinik zu gelangen.

Ein strukturell bedingter geringer Versorgungsbedarf liegt dem Gremienbeschluss in ei­ner Region vor, wenn die durchschnittliche Einwohnerdichte von unter 18-Jährigen unter 22 Menschen je Quadratkilometer im Einzugsbereich des Krankenhauses sinkt.

Für bestehende Krankenhäuser auf Inseln hat der G-BA die Mindestvorgabe, wie viele Einwohner durch den Wegfall eines Krankenhauses betroffen wären, aufgehoben. Das Betroffenheitsmaß als Voraussetzung, um Sicherstellungszuschläge zu gewähren, gilt hier künftig nicht mehr („Lex Helgoland“).

Um die Zuschläge mit den Krankenkassen zu vereinbaren, müssen die Krankenhäu­ser ein Defizit nachweisen und darüber hinaus bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen.

Als Mindestvoraus­setzungen müssen die Einrichtungen in ländlichen Regionen den An­for­derungen des Moduls Basisnotfallversorgung Kinder genügen und bestimmte Quali­tätsbedingungen etwa hinsichtlich der Anzahl und Qualifikation des Fachpersonals und der medizinisch-technischen Ausstattung erfüllen. Ob die Voraussetzungen für Sicher­stellungszuschläge vorliegen, überprüft die zuständige Landesbehörde jährlich.

„Für Krankenhäuser auf dem Land mit einer Kinder- und Jugendmedizin, die allein auf­grund eines geringen Versorgungsbedarfs in eine finanzielle Schieflage geraten, bieten wir künftig eine Hilfe an“, sagte Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Bedarfsplanung.

Er betonte, dass eine gute medizini­sche Versorgung von Kindern und Jugendlichen nicht davon abhängen darf, ob das Kran­kenhaus viele junge Patienten betreue oder nicht. Mit dem Beschluss habe man die Weichen gestellt, dass Krankenhäuser in strukturschwa­chen Regionen mit wenigen Behandlungsfällen notwendige Fachabteilungen und spezia­lisier­tes Personal vorhalten könnten.

Dem G-BA zufolge können in dünn besiedelten Gebieten bis zu 59 Standorte im Falle ei­nes Defizits des Krankenhauses unterstützt werden. Zusätzlich erhalten auf Basis der vom G-BA beschlossenen Kriterien künftig einschließlich der Kinder- und Jugendmedizin rund 140 Krankenhäuser in dünn besiedelten Gebieten unabhängig von einem Defizit zudem noch eine pauschale Förderung von jährlich je nach Anzahl der bedarfsnotwendigen Ab­teilungen zwischen 400.000 bis 800.000 Euro.

Hecken stellte klar, dass mit den Regelungen ein wirksamer Beitrag zur Stärkung der flä­chendeckenden regionalen Grundversorgung in Krankenhäusern geleistet werde. Aber den­noch gelte, dass Sicherstellungszuschläge keine Garantie für den Bestand eines Kran­ken­hauses seien. Sie könnten „keine Versäumnisse bei der Krankenhausplanung korri­gie­ren“.

Das Bundesministerium für Gesundheit muss den Beschluss noch prüfen. Er tritt bei Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Gesetzgeber will die Pläne für einen Sicherstellungszuschlag von Kinderabteilungen im Versorgungs­verbesserungsgesetz verankern, das noch nicht verabschiedet ist. Der G-BA greift der Politik mit seinem Beschluss vor.

may/EB

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