Politik

Krankenhausfusionen sollen bis 2030 problemlos möglich sein

  • Freitag, 11. Oktober 2024
/picture alliance, Daniel Kalker
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Berlin – Im Zuge der Krankenhausreform sollen Krankenhäuser bis zum 31. Dezember 2030 ohne wettbewerbs­rechtliche Prüfung fusionieren dürfen. Das geht aus final abgestimmten Änderungsanträgen der Regierungsfrak­tionen zum Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) hervor. Die Anträge liegen dem Deutschen Ärzteblatt vor.

Für den Zusammenschluss von Kliniken soll künftig eine Ausnahme von der Fusionskontrolle nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt werden. Die Voraussetzung dafür ist, dass die für die Lan­deskrankenhausplanung zuständige Landesbehörde den Zusammenschluss befürwortet hat. Weiter soll der Zu­sammenschluss bis zum 31. Dezember 2030 vollzogen sein.

Damit sollen die Ziele der Krankenhausreform schneller erreicht werden. Die Krankenhausreform sieht 65 Leistungsgruppen vor, die bundeseinheitlich Strukturvorgaben zu Personal und technischer Ausstattung definieren sollen. Eine Vorhaltevergütung soll künftig 60 Prozent der bisherigen diag­no­sebezogenen Fallpauschalen (DRG) ausmachen.

Zudem sind sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen vorgesehen, die die wohnortnahe Versorgung sicherstellen sollen. Mit diesen Maßnahmen soll eine Zentralisierung und Spezialisierung von Kliniken ange­strebt werden, um die Qualität der Patientenversorgung zu verbessern.

Die Befürwortung der Landesbehörden zur Fusion kann mit den Zielen der Krankenhausreform nach dem KHVVG begründet werden. „Zweitens muss die zuständige Landesbehörde angeben, ob dem Zusammenschluss auf Grundlage der ihr im Bestätigungs­zeitpunkt vorliegenden Erkenntnissen andere wettbewerbsrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Hierfür muss die Behörde lediglich ihren aktuellen Kenntnisstand darstellen und keine weitergehenden Infor­ma­tionen einholen“, heißt es in der Begründung der geplanten gesetzlichen Änderung.

Die Landesbehörden müssen weiter die Erforderlichkeit zur Verbesserung der Krankenhausversorgung schrift­lich bestätigen. „Nur sofern diese schriftliche Bestätigung abgelehnt wird oder bei Untätigkeit der Behörde über einen Zeitraum von zwei Monaten, ist ein Antrag auf Freigabe im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Prü­fung beim Bundeskartellamt möglich.“

Vorgesehen ist aber auch, dass die Landesbehörde sich mit dem Bundeskartellamt ins Benehmen setzen muss, um die wettbewerblichen Aspekte eines Zusammenschlusses besser nachvollziehen und gegebenenfalls berück­sichtigen zu können.

Fusionen auch ab 2031 möglich

Wenn Zusammenschlüsse von Kliniken ab 2031 angestrebt werden, sollen auch hier Ausnahmen der wettbe­werbsrechtlichen Prüfung gelten.

Diese gelten für Krankenhäuser, für die ein Antrag auf Förderung von Mitteln des Krankenhausstrukturfonds oder des geplanten Transformationsfonds gestellt worden sei, heißt es in dem Antrag. Der Transformationsfonds ist zur Finanzierung von Umstrukturierungen von Kliniken für die Jahre 2026 bis 2035 vorgesehen.

Der Änderungsantrag sieht weiter eine Evaluierung dieser Regelung nach spätestens sechs Jahren durch das zuständige Bundeswirtschaftsministerium vor. Dieses soll prüfen, inwiefern die Regelung zur Konsolidierung der Krankenhauslandschaft und Verbesserung der Krankenhausversorgung beigetragen hat.

Erst kürzlich hat eine Entscheidung des Bundeskartellamts für Aufsehen gesorgt. Das Amt hatte den geplanten Klinikverbund zwischen den Universitätskliniken Heidelberg und Mannheim untersagt. Die Unikliniken argu­mentierten jedoch, dass ihr Vorgehen die Zielrichtung der Krankenhausreform anstreben würde.

Weitere Konkretisierung bei der Weiterbildung

Eine weitere Änderung gibt es auch noch bei der geplanten Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung im Krankenhaus. So sollen den Änderungen zufolge der GKV-Spitzenverband (GKV-SV), der Verband der privaten Kran­kenversicherung (PKV-Verband) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) bis Ende 2025 entschei­den, wie eine sachgerechte Finanzierung der mit der ärztlichen Weiterbildung verbundenen Mehrkosten ausgestal­tet werden kann.

Dabei sind Zu- oder Abschläge für bestimmte Leistungen vorgesehen. Diese sollen möglichst in Ab­hängigkeit von Qualitätsindikatoren für die Weiterbildung abgerechnet werden. Die voraussichtliche Summe der Zu- und Abschläge soll ausgeglichen sein, so dass die Einführung der Zu- und Abschläge für die ärztliche Weiterbildung insgesamt finanzneutral ausfällt, heißt es in der Begründung der Änderungsanträge. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) wird weiter beauftragt, ein entsprechendes Konzept zu entwickeln.

Damit sind ärztliche Verbände vorerst nicht für die aktive Entscheidung über die entsprechenden Zu- oder Abschläge vorgesehen.

In dem noch nicht ressortabgestimmten Änderungsanträgen hieß es noch Anfang der Woche, dass die Selbst­verwaltungspartner lediglich bis zum 31. Dezember 2025 prüfen sollten, ob für eine sachgerechte Finanzierung der mit der ärztlichen Weiterbildung an Krankenhäusern verbundenen Mehrkosten Zu- oder Abschläge zu den DRG-Fallpauschalen erforderlich seien. Die Formulierung in den final abgestimmten Anträgen ist deutlich verbindlicher.

Sicherstellungsliste soll erweitert werden

Eine weitere neue Regelung ist, dass Krankenhäuser künftig Sicherstellungszuschläge erhalten können, auch wenn sie nicht die Anforderungen der Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Notfall­ver­sorgung erfüllen. Eine Teilnahme der Kliniken an dem gestuften System der Notfallstrukturen ist derzeit Voraus­setzung, um in die Liste der Sicherstellungshäuser aufgenommen zu werden.

Vorgesehen ist in den final abgestimmten Änderungsanträgen auch, dass die zuletzt Ende Juni beschlossene Liste für das Jahr 2025 erweitert werden kann. wenn sich ergibt, dass Krankenhausstandorte nur deshalb nicht in die Liste aufgenommen worden sind, weil sie die Anforderungen an die Basisnotfallversorgung nach den G-BA-Regelungen nicht erfüllen konnten.

Die endgültig abgestimmten Änderungsanträge der Regierungsfraktionen zum KHVVG wurden heute vom Ge­sundheitsausschuss auch der Opposition zugeleitet, erfuhr das Deutsche Ärzteblatt.

Der gesundheitspolitische Sprecher der Unionsfraktion, Tino Sorge, hatte sich vorgestern beschwert, dass die Ampelregierung zunächst die Presse über geeinte Änderungsanträge unterrichte, bevor sie die Anträge offiziell zugeleitet bekommen.

Die Abstimmung über das Reformgesetz soll kommende Woche am Donnerstag oder Freitag im Bundestag stattfinden.

cmk

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