Krankenhausreform: Länder bereiten Antrag zur Anrufung des Vermittlungsausschusses vor
Berlin – Der Gesundheitsausschuss im Bundesrat wird morgen über einen Antrag zur Krankenhausreform abstimmen. Der Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen empfiehlt darin die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Der Antrag liegt dem Deutschen Ärzteblatt vor.
Der Vermittlungsausschuss – mit Vertretern aus Bundestag und Bundesrat – soll einen Rahmen für Nachverhandlungen des umstrittenen Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) bieten.
Der Bundestag hatte am 17. Oktober das Gesetz beschlossen. Es kann voraussichtlich am 22. November im Bundesrat noch gestoppt oder vorerst blockiert werden, wenn eine Mehrheit der Länder den Vermittlungsausschuss anruft. Dafür werden mindestens 35 der 69 Länderstimmen im Bundesrat benötigt. Die antragstellenden Länder erreichen gemeinsam 34 Stimmen.
In einem weiteren aktuellen Papier der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein werden nochmal zentrale Forderungen betont. Auch dieses Papier liegt dem Deutschen Ärzteblatt vor.
Interessant ist, dass dieses Papier mit dem Namen „Zentrale Gründe für die Anrufung des Vermittlungsausschusses zum Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)“ auch von Hessen mitgetragen wird. Das Bundesland hatte bislang noch keine Entscheidung getroffen, ob es den Vermittlungsausschuss anrufen wird.
Wenn Hessen sich dafür entscheiden würde, gäbe es mit den Ländern, die den Antrag im Gesundheitsausschuss des Bundesrates stellen, 39 Stimmen für die Anrufung des Vermittlungsausschusses.
Länder fürchten zu nachgeordneter Behörde des Bundes zu werden
Ziel ist es, die Krankenhausreform des Bundes nicht zu verhindern, sondern das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) zu verbessern, schreiben die fünf Länder in dem Papier. Und: „Die Länder dürfen nicht zu einer nachgeordneten Behörde des Bundes degradiert und nur noch Vorgaben umsetzen, die auf Bundesebene definiert werden.“
Entsprechend führen sie fünf zentrale Änderungsforderungen aus, die im Gesetz verankert werden müssten. Die fünf Länder pochen auf Lockerungen der vorgegeben Qualitätsvorgaben, etwa dass Fachärztinnen und -ärzte nicht nur in maximal drei Leistungsgruppen angerechnet werden könnten. Darüber hinaus müsste es weitere Ausnahmemöglichkeiten von den Kriterien in den Leistungsgruppen geben.
Wenn eine flächendeckende stationäre Versorgung anders nicht sichergestellt werden könne, müssten Ausnahmemöglichkeiten von Qualitätsvorgaben durch die Länder „mit Augenmaß“ möglich sein, heißt es. Die Länder müssten zudem Ausnahmemöglichkeiten etwa bei Katastrophenszenarien, beispielsweise bei Hochwasser, ausrufen können. Und: Qualitätskriterien müssten deutlich stärker auch in Kooperationen und Verbünden zu erbringen sein, fordern die Länder.
Andere Standortdefinition und Überbrückungsfinanzierung gefordert
Weiter kritisieren die Länder die der Reform zugrundeliegenden Standortdefinition, dass Standorte eines Krankenhauses nicht mehr als 2.000 Meter voneinander entfernt liegen dürften. Kommunale Krankenhäuser in großen Städten bestünden aber aus mehreren Gebäuden, die auch aus städtebaulichen Gründen teilweise mehr als 2.000 Meter voneinander entfernt seien, schreiben die Länder.
Darüber hinaus forderten die Länder erneut eine fallzahlunabhängige Vorhaltefinanzierung sowie eine Überbrückungsfinanzierung, um wirtschaftlich angeschlagenen Kliniken zu helfen, bis die Reform greifen werde. Außerdem sollte die vorgesehene Prüfung des Insolvenzrisikos bei der Antragstellung von Projekten des Transformationsfonds gestrichen werden, fordern die Länder. Diese zusätzliche Antragsvoraussetzung sei mit einem erheblichen Aufwand für die Länder verbunden.
Auch hinsichtlich der Fachkliniken verlangen die fünf Länder weitere Änderungen. So sei es nicht sinnvoll, wenn Fachkliniken 80 Prozent der Fälle in maximal vier Leistungsgruppen erbringen dürfen. Erste Auswirkungsanalysen mit den Simulationsmodell des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) würden zeigen, dass diese Aufteilung nicht praxisgerecht sei.
„So ist nach erster Auswertung im Rahmen der technischen Möglichkeiten in mehreren Ländern aufgefallen, dass anerkannte und teilweise in Trägerschaft des Landes befindliche Fachkliniken mit hoher medizinischer Expertise in der Patientenversorgung nicht unter die Definition fallen.“ Das sei bei der Erfüllung weitere Qualitätskriterien mit Nachteilen verbunden.
Und: Der vorgesehene weitere Einfluss des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) im KHVVG sorgt nicht für Freude bei den fünf Ländern. So sollen etwa die Qualitätsvorgaben für den hebammengeleiteten Kreißsaal in einem Bund-Länder-Ausschuss vorbereitet werden. Den Ländern zufolge passe es deshalb nicht in das System, dass auch der G-BA verbindliche Vorgaben für Kriterien und Qualitätsanforderungen für den hebammengeleiteten Kreißsaal setzen soll. Diese Forderungen werden auch in dem Antrag für den morgigen Gesundheitsausschuss im Bundesrat beschrieben.
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