Pflegepersonaluntergrenzen ab 2021 in vier neuen Bereichen geplant

Berlin – Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will ab dem 1. Januar 2021 Pflegepersonaluntergrenzen in vier weiteren stationären Bereichen einführen: der Inneren Medizin, der Allgemeinen Chirurgie, der Pädiatrie und der pädiatrischen Intensivmedizin.
Das geht es aus dem Entwurf einer „Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern für das Jahr 2021“ hervor, der dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt.
Eigentlich hätten die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV-Spitzenverband neue pflegesensitive Bereiche bis zum 31. August festlegen sollen, bemerkt das BMG. Da dies nicht geschehen sei, erlasse das Ministerium die neuen Regelungen nun per Ersatzvornahme.
Seit 2019 gelten Pflegepersonaluntergrenzen in den Bereichen Geriatrie, Intensivmedizin, Unfallchirurgie und Kardiologie, seit 2020 zudem in den Bereichen Herzchirurgie, Neurologie, neurologische Schlaganfalleinheit und neurologische Frührehabilitation.
Infolge der Coronapandemie wurden die Untergrenzen ab dem 1. März ausgesetzt. Die Grenzwerte in den Bereichen Intensivmedizin und Geriatrie gelten wieder seit dem 1. August, die übrigen Grenzwerte bleiben bis zum Ende dieses Jahres ausgesetzt.
Grenzwerte gelten in vier neuen Bereichen
Die Pflegepersonaluntergrenzen geben eine Mindestanzahl an Pflegekräften vor, die die Krankenhäuser in den jeweiligen Bereichen – unterteilt nach Tag- und Nachtschicht – vorhalten müssen.
Ab dem kommenden Jahr soll in der Allgemeinen Chirurgie ein Betreuungsschlüssel von einer Pflegekraft zu zehn Patienten in der Tagschicht gelten und zu 20 Patienten in der Nachtschicht. In der Inneren Medizin ist ein Verhältnis von 1:10 in der Tagschicht und von 1:22 in der Nachtschicht vorgesehen.
In der Pädiatrie liegen die Untergrenzen bei 1:5 in der Tagschicht und bei 1:9 in der Nachtschicht und in der pädiatrischen Intensivmedizin bei 1:2 in der Tagschicht und 1:3 in der Nachtschicht.
In der Verordnung ist auch der Anteil an Pflegehilfskräften an der Gesamtzahl der Pflegekräfte in den pflegesensitiven Bereichen festgelegt. In der Pädiatrie, zum Beispiel, soll dieser Wert sowohl in der Tagschicht als auch in der Nachtschicht bei fünf Prozent liegen.
Zu den Pflegehilfskräften zählen auch Medizinische Fachangestellte, Anästhesietechnische Assistenten und Notfallsanitäter.
Nichteinhaltung führt zu Abschlägen
„Die festgelegten Zahlen wurden auf Basis eines empirisch abgeleiteten sogenannten ‚Perzentil- beziehungsweise Quartilansatzes‘ ermittelt, der dafür sorgt, dass die Personalbelastung in den 25 Prozent der Versorgungsbereiche mit den höchsten Personalbelastungszahlen sinken muss“, erklärt das BMG in dem Verordnungsentwurf.
„Krankenhäuser mit einer im Bundesdurchschnitt besonders schlechten Personalausstattung müssen diese erhöhen, damit sie das Niveau der übrigen 75 Prozent der Versorgungsbereiche erreichen.“
Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen anhand monatlicher Durchschnittswerte zu ermitteln. Pro Quartal müssen sie die Schichten anzeigen, in denen die Grenzen unterschritten wurden. Krankenhäuser, die die Grenzwerte unterschreiten, müssen Vergütungsabschläge zahlen.
Im Verordnungsentwurf wird darauf hingewiesen, dass Personalverlagerungen aus anderen Stationen in die pflegesensitiven Bereiche unzulässig sind, wenn sich unter anderem die Anzahl der Pflegefachkräfte in den anderen Bereichen in der unmittelbaren Patientenversorgung im Vergleich zum Vorjahr im Jahresdurchschnitt um mehr als drei Prozent reduziert hat.
Nicht einhalten müssen Krankenhäuser die Pflegepersonaluntergrenzen bei kurzfristigen krankheitsbedingten Personalausfällen, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß hinausgehen, und bei starken Erhöhungen der Patientenzahlen, wie beispielsweise bei Epidemien oder bei Großschadensereignissen.
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