Platzen der Krankenhausreform aus verfassungsrechtlichen Gründen vermeiden

Berlin – Der Gesetzgebungsprozess zur Krankenhausreform muss verfassungsrechtlich sauber laufen, um Klagen zu vermeiden. Ein nachträgliches Platzen der Krankenhausreform müsse unbedingt verhindert werden, betonte Kerstin von der Decken (CDU), Ministerin für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein sowie amtierende Vorsitzende der Gesundheitsministerkonferenz (GMK).
„Wir wollen eine Reform, die inhaltlich richtig ist und verfassungsrechtlich hält“, sagte von der Decken im Rahmen einer Veranstaltung des AOK-Bundesverbands. Im Falle einer nicht verfassungsgemäß umgesetzten Krankenhausreform, könne später „jedes Land, aber auch jedes Krankenhaus eine Klage erheben“. Wenn dann das Bundesverfassungsgericht feststellen sollte, dass die Reform verfassungswidrig sei, „dann zerplatzt uns die Reform“.
Der Entwurf eines Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) mit den Regelungen zur geplanten Krankenhausreform ist derzeit vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) als nicht zustimmungspflichtig geplant. Die Länder forderten in der Vergangenheit aber mit Nachdruck, das KHVVG müsse zustimmungspflichtig werden. Bayern, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg hatten dazu auch ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, das ihre Position stützt.
Mit diesem Gutachten wolle man vorbeugen und den Bund auf die für eine verfassungsmäßig einwandfreie Krankenhausreform notwendigen Rahmenbedingungen aufmerksam machen, so von der Decken. Ziel sei es eben nicht, zu blockieren. Abgesehen von rein juristischen Fragen gehe es auch um ein „Miteinander von Bund und Ländern“. Wolle man die Strukturen ändern, brauche man beide Akteure, betonte die CDU-Politikerin.
Edgar Franke (SPD), Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Gesundheit, begründete das Vorgehen des BMG damit, dass man „ein bisschen schneller vorankommen“ müsse.
Er verwies zugleich darauf, dass die Bundesländer bei entscheidenden Details – beispielweise zu den Leistungsgruppen oder zum Transformationsfonds – per zustimmungspflichtigen Rechtsverordnungen mit abstimmen könnten.
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